Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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mit der wichtigen, noch zu besprechenden Ausnahme — dem militärischen 
Eingriffe entzogen (8. 235). Durch die Ueberweisung der Justizverwaltung 
an die Verwaltung entsteht aber erst die heutige Dreiteilung in Gesetz- 
gebung, Justiz und Verwaltung mit Vermischung des formellen und des 
materiellen Moments (S. 236f., 231f., 235), indem an Stelle der früheren 
Einteilung in rein formelle Funktionen, Kompetenzen (S. 236, 235) auch der 
Gegenstand der Funktion zur Geltung komme (S. 235). Der spezifisch 
„deutsche* (S. 235) Begriff der Justizverwaltung steht daher im beliebten 
Gegensatze zur französischen und belgischen Anschauung, die noch immer 
in der rein formellen Dreiteilung verharre und daher gezwungen sei, die 
Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde zu behandeln (S. 237f.) Da je- 
doch auch die preußische Staatsanwaltschaft als Justizbehörde, wie wir gleich 
hören werden, im kritischen Belange nach Art der Verwaltungsbehörden 
behandelt wird, kommt eigentlich bei dieser feinen und scharfsinnigen Zer- 
gliederung ein praktischer Unterschied in diese m Zusammenhange kaum 
zum Vorschein. 
Was nämlich den springenden Punkt, die Stellung der Staatsanwaltschaft 
im BelagZG. betrifft (III. Abschnitt, S. 239—244), so wird sie zu jener Zeit 
wohl im allgemeinen als Organ der Justizhoheit oder Justizbehörde, bald 
als Organ der „vollziehenden Gewalt“ und zwar auch vom preußischen 
Gesetzgeber verschiedentlich bezeichnet (S. 240 f.), was aber nach L. wegen 
der geänderten Einteilung der Gewalten durchaus keinen Widerspruch in 
sich schließt (S. 241). Folglich erstrecke sich auch der fragliche Begriff der 
(den dienstlichen Anordnungen des Militärbefehlshabers unterworfenen) „Zivil- 
verwaltungsbehörden“ kraft ausdehnender Interpretation auch die Staats- 
anwaltschaft (S. 242), als die nunmehrige „Justizbehörde“ (S. 241, 244), 
wofür auch undere Erwägungen sprechen (S. 242f.).. Gerade die Einführung 
der Staatsanwaltschaft bewirkte als Gärstoff (S. 244, 240 f.), daß die frühere 
Terminologie der Gewaltentrennungslehre unzweckmäßig wurde und daß 
man von dem neueren Begriff der richterlichen Gewalt zum älteren der 
Justizhoheit zurückkehrte, zunächst in dessen früherer allumfassenden Be- 
deutung, dann aber unter Ausscheidung von allem „was nicht unmittelbar 
Rechtspflege, sondern Verwaltung war, durch Zuweisung dieser Justizver- 
waltung zur Verwaltung (S. 243 f.). 
* * * 
9. RoBeßT RepsLoB: Völkerrechtliche Ideen der französischen Revo- 
lution (8. 273—301). Die letzte sehr schätzbare Abhandlung der Festgabe ist wie 
ihre erste von LABann: Berichterstattung, mit dem Unterschiede, 
daß dort über Einrichtungen, hier über die Geschichte von Ideen Aufschluß 
erteilt wird. In der Einleitung (S. 273—276) entwickelt Verfasser den 
Gegensatz zwischen dem wurzelreichen Gedanken individueller Freiheit 
{S. 273 £.) und dem vor und im dreißigjährigen Kriege verfochtenen Prinzip 
der Freiheit der Staaten als „Gesamtpersönlichkeiten“ (S. 274), welch’ letzteres
	        
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