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vom 23. November 1870 $ 5 III, WO. 8 20 Ziff. 8. Die Auf-
lösung befiehlt der Kaiser (König von Bayern), WO. $ 20 Ziff. 13.
Vom Aufruf bis zur Auflösung findet ein Uebertritt vom
ersten zum zweiten Aufgebot und ein Ausscheiden aus dem Land-
sturm nicht statt, wie auch ein Uebertritt von dem einen Heeres-
bestandteil zum andern, vom stehenden Heere zur Landwehr, von
der Landwehr ersten zu der zweiten Aufgebots usw. für die
Dauer einer Mobilmachung ausgeschlossen ist, RWG. II Art. II
85 5, 15, 27, WO. SS 19, 20 Ziff. 12.
IX. Für die Gestaltung der Wehrpflicht und der Heeresein-
richtungen in Oesterreich ist besonders charakteristisch die
völlige Verschiedenheit der öÖsterreichisch-ungarischen von der
deutschen Landwehr. Bei uns bedeutet die Landwehr eine der
Stufen, nach denen die Erfüllung der Wehrpflicht sich gliedert:
aktives Heer, Reserve, Landwehr usw. In Oesterreich-Ungarn ist
sie eine dem Heere im engern Sinne, d. i. dem gemeinsamen
Heere gleichgeordnete Organisation als besonderer Besitz jeder
der beiden Reichshälften. Es schließt sich nicht an die Reserve
als ein weiterer die Pflichtigen erfassender Teil der Wehrmacht
die Landwehr an, vielmehr stehen Landwehr und gemeinsames
Heer nebeneinander, haben je einen Aktivbestand und je eine
Reserve und Ersatzreserve und dem Heere, wie der Landwehr
folgt als die nächste und zugleich als die Schlußstufe der Land-
sturm.
1. Die regelmäßige Dienstpflicht dauert im gemeinsamen
Heere im allgemeinen zwei Jahre im Präsenzdienst und zehn Jahre
in der Reserve, bei der Kavallerie und reitenden Artillerie drei
Jahre im Präsenzdienst und sieben Jahre in der Reserve, $ 8 öst.
WG. vom 5. 7. 1912. Auf das identische ungarische Gesetz wird
ein für allemal Bezug genommen.
2. Ebenso — zwei Jahre Präsenz, zehn Jahre Reserve; drei
Jahre Präsenz, sieben Jahre Reserve — ist die Dienstpflicht für
die Landwehr nach dem öst. LG. vom 5. 7. 1912 8 1 bestimmt,