Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

5 — 
vom 23. November 1870 $ 5 III, WO. 8 20 Ziff. 8. Die Auf- 
lösung befiehlt der Kaiser (König von Bayern), WO. $ 20 Ziff. 13. 
Vom Aufruf bis zur Auflösung findet ein Uebertritt vom 
ersten zum zweiten Aufgebot und ein Ausscheiden aus dem Land- 
sturm nicht statt, wie auch ein Uebertritt von dem einen Heeres- 
bestandteil zum andern, vom stehenden Heere zur Landwehr, von 
der Landwehr ersten zu der zweiten Aufgebots usw. für die 
Dauer einer Mobilmachung ausgeschlossen ist, RWG. II Art. II 
85 5, 15, 27, WO. SS 19, 20 Ziff. 12. 
IX. Für die Gestaltung der Wehrpflicht und der Heeresein- 
richtungen in Oesterreich ist besonders charakteristisch die 
völlige Verschiedenheit der öÖsterreichisch-ungarischen von der 
deutschen Landwehr. Bei uns bedeutet die Landwehr eine der 
Stufen, nach denen die Erfüllung der Wehrpflicht sich gliedert: 
aktives Heer, Reserve, Landwehr usw. In Oesterreich-Ungarn ist 
sie eine dem Heere im engern Sinne, d. i. dem gemeinsamen 
Heere gleichgeordnete Organisation als besonderer Besitz jeder 
der beiden Reichshälften. Es schließt sich nicht an die Reserve 
als ein weiterer die Pflichtigen erfassender Teil der Wehrmacht 
die Landwehr an, vielmehr stehen Landwehr und gemeinsames 
Heer nebeneinander, haben je einen Aktivbestand und je eine 
Reserve und Ersatzreserve und dem Heere, wie der Landwehr 
folgt als die nächste und zugleich als die Schlußstufe der Land- 
sturm. 
1. Die regelmäßige Dienstpflicht dauert im gemeinsamen 
Heere im allgemeinen zwei Jahre im Präsenzdienst und zehn Jahre 
in der Reserve, bei der Kavallerie und reitenden Artillerie drei 
Jahre im Präsenzdienst und sieben Jahre in der Reserve, $ 8 öst. 
WG. vom 5. 7. 1912. Auf das identische ungarische Gesetz wird 
ein für allemal Bezug genommen. 
2. Ebenso — zwei Jahre Präsenz, zehn Jahre Reserve; drei 
Jahre Präsenz, sieben Jahre Reserve — ist die Dienstpflicht für 
die Landwehr nach dem öst. LG. vom 5. 7. 1912 8 1 bestimmt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.