Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

HH — 
nur wird nicht neben der Kavallerie reitende Artillerie genannt, 
weil es eine solche in der österreichischen Landwehr nicht gab, 
sie ist erst nachher errichtet worden. 
Zu 1 und 2. Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, 
kann die Mannschaft des ersten Jahrganges der Reserve des ge- 
meinsamen Heeres und der Landwehr auch im Frieden zur aus- 
nahmsweisen aktiven Dienstleistung beigezogen werden, öst. WG. 
88 43 Ziff. 2, 44 Ziff. 2 (gilt als Uebung). Das deutsche Recht 
sieht nur Einberufung und Zurückbehaltung mit Beschränkung auf 
den Fall „notwendiger Heeresverstärkung“ vor, vgl. oben unter 
vi. 
Ausnahmsweise ist bei Formationen mit an sich zweijähriger Präsenz- 
dienstzeit eine dem budgetmäßig festgestellten Stand an Unteroffizieren 
entsprechende Mannschaftszahl, in welche die den Präsenzdienst bei diesen 
Formationen freiwillig fortsetzenden Unteroffiziere usw. einzurechnen sind, 
zu einem dritten Präsenzjahre verpflichtet, öst. WG. $ 8 Abs. 2 unter lc, 
öst. LG. $ 1c. Die gleiche Bestimmung war bereits in dem ältern Land- 
wehrgesetz vom 25. 12.1893 $ 1, das der Landwehr anders als dem ge- 
meinsamen Heere normalerweise nur zweijährige Präsenzzeit auferlegte, 
enthalten. Wie die Bestimmung der Mannschaften mit dreijähriger Präsenz- 
zeit erfolgt, ist weder im Wehrgesetz, Landwehrgesetz selbst, noch in den 
Motiven dazu gesagt. Sicher aber ist, daß, welcher Modus immer gewählt 
werden :mag, die Verlängerung der Dienstzeit von den Betroffenen als Be- 
schwerung empfunden werden muß und ein geeigneter Ersatz für fehlende 
Unteroffiziere auf diesem Wege nicht gewonnen wird. Das deutsche Recht 
kennt eine solche Erstreckung der Dienstzeit nicht. Das Bestreben muß 
sein, durch geeignete Mittel den vollen Stand an Unteroffizieren sicher zu 
stellen. 
3. An Ableistung dreijährigen Präsenzdienstes schließt sich 
neben der kürzeren Dienstzeit in der Reserve der Erlaß der zwei 
letzten Jahre der Landsturmpflicht an, öst. WG. $ 8 Abs. 6, öst. 
LG. $ 1 Abs. 3. 
4. Gemeinsames Heer und Landwehr haben gleiche Ausrüstung 
und Bewaffnung, gleiche Dienst- und Exerziervorschriften, den 
entsprechenden Dienstgraden in beiden Organisationen kommt 
der gleiche Rang zu, öster. LG. $7. Die Kommandosprache
	        
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