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ist in der österreichischen Landwehr deutsch, für die Honveds
ungarisch, ungar. Gesetzartikel XXXI von 1912 8 16; für die
kroatisch-slavonische Landwehr kroatisch. Daß diese Verschie-
denheit verschwinden, Ungarn sich um großer allgemeiner mili-
tärischer und politischer Interessen willen zum Verzicht auf eigene,
bisher sorgsam gehütete Heeressprache verstehe, ist dringend zu
wünschen, Denkschrift aus Oesterreich 8. 41.
Die ungarische Landwehr setzte sich bis 1912 nur aus In-
fanterie und Kavallerie zusammen, das neue Landwehrgesetz, $ 12
Gesetzartikel XXXI von 1912, hat Artillerie hinzugefügt (MARKUS,
Ungar. Verwaltungsrecht S. 548).
Für die Landwehr gibt es besondere Militärbildungsanstalten
(betreffs Ungarns vgl. MARKUS S. 552 fg.).
Das gemeinsame Heer ist sehr viel stärker als die Landwehr,
die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder hatten im
ersten Jahre der Wirksamkeit des neuen Wehrgesetzes für die
gemeinsame österreichische Wehrmacht ein Rekrutenkontingent
von 78003, für die österreichische Landwehr von 20715 Mann
zu stellen usw., $ 13 öst. WG. Nach dem Verhältnis der Re-
krutenkontingente werden die Ausgehobenen auf Heer und Land-
wehr verteilt, $ 36 öst. WG. Besondere Bestimmungen bestehen
für den Umfang der Aufnahme von Freiwilligen und speziell von
Einjährig-Freiwilligen in die Landwehr. Bestimmte Klassen Ein-
Jährig-Freiwilliger, Volks-, Bürgerschullehrer, Absolventen von
Lehrerbildungsanstalten, können den Frontdienst nur in der Land-
wehr ableisten, WG. $ 21 Ziff. 2 und 5.
5. Die Ersatzreserve hat in Oesterreich wie bei uns die Be-
stimmung, zur Deckung des Kriegsstandes des Heeres, d. i. für
Oesterreich des gemeinsamen Heeres und der Landwehr, zu dienen ;
die Ersatzreservepflicht dauert in beiden Reichen 12 Jahre, $$ 5,
8 Abs. 2d öst. WG. Die österreichische Ersatzreserve — des
Heeres und der Landwehr — kann aber mit Beschränkung auf
die drei ersten Jahrgänge auch im Frieden, wenn besondere Ver-