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legenheit dazu benützt wird, lauter Kriterien, die gerade im vor-
liegenden Falle sehr bedeutsam, wenn nicht ausschlaggebend sein
mußten für den Erfolg der Kundgebung.
Halten wir die Lage fest! In der Antwortnote an die Zentral-
mächte wurden diese Ziele nur teilweise und in allgemeinen Um-
schreibungen hingeworfen, eingehüllt in jenes, alle Verhandlung
absichtlich ausschließende Sammelsurium von Beleidigungen. Nach
diesem Vorgange war dann die Kundgebung der beiden Reihen
von allgemeinen und besonderen Kriegszielen an den amerikani-
schen Präsidenten für etwaigen Verhandlungsbeginn gänzlich aus-
sichtslos, selbst wenn der Inhalt der Bedingungen diskutabel ge-
wesen wäre. Man kann nicht gleichzeitig einen Verhandlungsbe-
reiten anspeien und zu einem Vermittler sagen, hier sind die Be-
dingungen, unter denen ich mit ihm verhandle. Wer sich nicht
zu Beginn der Verhandlungen auf den Standpunkt grundsätzlicher
Gleichschätzung stellt und wäre es auch nur für diesen Zweck
und mit Selbstüberwindung, der will nicht verhandeln, der will
nur beleidigen. Und das war auch die Absicht der Feinde. Des-
halb war es im Grunde auch nur Hohn gegen den Vermittler, daß
man ihm etwas in die Hand zu legen vorgab, was in Wirklich-
keit nichts war als hohle Worte. Der Zweck der Kundgebung
der Kriegsziele an den amerikanischen Präsidenten war also nur der,
diesen zunächst ernst zu nehmenden Boten eines Friedenswillens zu
täuschen und vor dem Forum „der Welt“, vor welchem der Zehn-
verband sich allein für zum Worte berechtigt erachtet, mit der
Phrase beglückender Ideale sich in eine prunkvolle Pose zu setzen
und zugleich mit der Kühnheit zu prahlen, daß man es sich im
Zehnverbande leisten könne, ein Friedensangebot der Zentralmächte
mit neuen Herausforderungen beantworten zu dürfen.
Die Abgeschmacktheit dieses Verfahrens war zum Glück dies-
mal so grob und durchsichtig, daß der verfolgte Zweck ganz und
gar nicht erreicht wurde. Der Aufruf des deutschen Kaisers an
das deutsche Volk war die würdige Antwort.
Aus dieser durch den Zehnverband absichtlich geschaffenen
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 3, 2