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hältnisse es erfordern, zur ausnahmsweisen aktiven Dienstleistung
herangezogen werden, öst. Ges. vom 31. Mai 1888, öst. WG.
88 5, 43 Ziff. 2, 44 Ziff. 2 (gilt als Uebung).
Nach Ablauf der Ersatzreservezeit treten die österreichischen
Ersatzreservisten immer zum Landsturm über. Einteilung von
Ersatzreservisten, die nach Demobilmachung als militärisch aus-
gebildet zur Entlassung kommen und noch im ersatzreservepflich-
tigen Alter stehen, bei der Reserve ist nicht vorgesehen.
Die Gebrechen, welche der Aushebung für Heer und Land-
wehr entgegenstehen, die Zuweisung zur Ersatzreserve aber nicht
hindern, sind in der Beilage zu den Wehrvorschriften aufgeführt.
6. Der Beginn der Dienstpflicht wird indirekt bestimmt, in-
dem die Stellungspflicht einsetzt mit dem 1. Januar des Kalender-
jahres, in dem der Wehrpflichtige das 21. Lebensjahr vollendet,
und alle im Wege der Stellung in der Zeit vom 1. Januar bis
1. Oktober ausgehobenen Stellungspflichtigen mit dem 1. Oktober
des Stellungsjahres in das gemeinsame Heer oder die Landwehr
aufzunehmen sind, 88 16, 41 öst. WG. Im Deutschen Reiche be-
ginnt die Stellungspflicht, die in der WO. 8 22 unter der „Mili-
tärpflicht“ befaßt wird, mit dem 1. Januar des Kalenderjahres,
in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. Ge-
mäß der regelmäßigen Zeit der Rekruteneinstellung in Deutsch-
land, dem Spätherbst — einen gesetzlich bestimmten Termin da-
für gibt es nicht, die Zeitpunkte der Einstellung werden alljähr-
lich festgesetzt, HO. $ 11 Ziff. 1, aber tatsächlich wohl immer
auf den Spätherbst, einige Zeit nach den Herbstmanövern gelegt
-—— tritt also bei uns die Dienstpflicht durchschnittlich ein Jahr
früher als in Oesterreich ein.
Vorbehaltlich einiger Ausnahmen beginnt die Dienstzeit mit
dem Tage der Einreihung und endet ohne Rücksicht auf diesen
Tag mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die betreffende
Dienstpflicht abläuft 55 42, 41 öst. WG. In der letztern Bestim-
mung liegt, da der Präsenzdienst regelmäßig am 1. Oktober an-