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ist also in Öesterreich-Ungarn und im Deutschen Reiche die
gleiche, 10 oder 12.
Für den Mobilmachungsfall hingegen stehen dem Deutschen
Reiche noch — annähernd — 9 bzw. 7 Jahresklassen Landwehr
zur Verfügung, während in Oesterreich-Ungarn bloße Landsturm-
pflicht an die Stelle tritt. Der Verwendung des Landsturms aber
sind Beschränkungen gesetzt, die für die deutsche Landwehr nicht
zutreffen. Nur in Fällen außerordentlichen Bedarfs kann nach
Reichsrecht der Landsturm zur Ergänzung des Heeres herange-
zogen werden, RWG. II Art. II $ 23. In ähnlicher Weise
knüpfen das österreichische Landsturmgesetz vom 6. 6. 1886 $5
und die Landsturmverordnung $ 4 diese Inanspruchnahme des
Landsturms an die Voraussetzung, daß die Ersatzreserve zur Er-
haltung des Heeres- (und Landwehr-)standes nicht ausreicht. Die
deutsche Landwehr dagegen ist einfach „zur Unterstützung des
Heeres“ bestimmt und das Ermessen der Heeresleitung entscheidet
über die Art ihrer Verwendung (vgl. dazu oben VII 2).
Eine gewisse Ausgleichung liegt in der längeren Dauer der
Landsturmpflicht in Oesterreich-Ungarn, die jedoch nur für die
Dauer des gegenwärtigen Krieges ausgesprochen ist. Daß es vom
militärischen Standpunkte aus den Vorzug hat, wenn eine erheb-
liche Zahl von Jahresklassen noch vollkräftiger Mannschaft der
Landwehr statt dem Landsturm angehört, ist unbestreitbar.
a) Der nationalen Gliederung der Nachbarmonarchie entspricht
es, daß für den Eintritt in die österreichische, die ungarische
Landwehr, den österreichischen, den ungarischen Landsturm je
die österreichische oder ungarische Staatsbürgerschaft erfordert
wird, & 15 öst. WG. und korrespondierendes ung. Ges., in glei-
chem Sinne die Landsturmbestimmungen (Minist.-Ver. vom 20. De-
zember 1889 8 6 usw.).
b) Das deutsche Recht verstellt es zur pflichtmäßigen Ent-
scheidung der Heeresleitung, inwieweit ein Bedürfnis besteht, den