Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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ist also in Öesterreich-Ungarn und im Deutschen Reiche die 
gleiche, 10 oder 12. 
Für den Mobilmachungsfall hingegen stehen dem Deutschen 
Reiche noch — annähernd — 9 bzw. 7 Jahresklassen Landwehr 
zur Verfügung, während in Oesterreich-Ungarn bloße Landsturm- 
pflicht an die Stelle tritt. Der Verwendung des Landsturms aber 
sind Beschränkungen gesetzt, die für die deutsche Landwehr nicht 
zutreffen. Nur in Fällen außerordentlichen Bedarfs kann nach 
Reichsrecht der Landsturm zur Ergänzung des Heeres herange- 
zogen werden, RWG. II Art. II $ 23. In ähnlicher Weise 
knüpfen das österreichische Landsturmgesetz vom 6. 6. 1886 $5 
und die Landsturmverordnung $ 4 diese Inanspruchnahme des 
Landsturms an die Voraussetzung, daß die Ersatzreserve zur Er- 
haltung des Heeres- (und Landwehr-)standes nicht ausreicht. Die 
deutsche Landwehr dagegen ist einfach „zur Unterstützung des 
Heeres“ bestimmt und das Ermessen der Heeresleitung entscheidet 
über die Art ihrer Verwendung (vgl. dazu oben VII 2). 
Eine gewisse Ausgleichung liegt in der längeren Dauer der 
Landsturmpflicht in Oesterreich-Ungarn, die jedoch nur für die 
Dauer des gegenwärtigen Krieges ausgesprochen ist. Daß es vom 
militärischen Standpunkte aus den Vorzug hat, wenn eine erheb- 
liche Zahl von Jahresklassen noch vollkräftiger Mannschaft der 
Landwehr statt dem Landsturm angehört, ist unbestreitbar. 
a) Der nationalen Gliederung der Nachbarmonarchie entspricht 
es, daß für den Eintritt in die österreichische, die ungarische 
Landwehr, den österreichischen, den ungarischen Landsturm je 
die österreichische oder ungarische Staatsbürgerschaft erfordert 
wird, & 15 öst. WG. und korrespondierendes ung. Ges., in glei- 
chem Sinne die Landsturmbestimmungen (Minist.-Ver. vom 20. De- 
zember 1889 8 6 usw.). 
b) Das deutsche Recht verstellt es zur pflichtmäßigen Ent- 
scheidung der Heeresleitung, inwieweit ein Bedürfnis besteht, den
	        
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