Landsturm in Verstärkung des Heeres zu kriegerischen Operationen
heranzuziehen.
Das österreichische Landsturmgesetz. von 1886 $& 5 dagegen
erfordert für Verwendung des Landsturms außerhalb der Reichs-
grenzen, d. i. außerhalb des Gesamtumfanges der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder, die Ermächtigung durch ein
Reichsgesetz, allerdings vorbehaltlich weitgreifender Ausnahmen
(bei Gefahr im Verzug ist der Weg der Notverordnung zulässig,
Ges. von 1886 $ 5 Abs. 2; während eines Krieges darf, wie schon
bemerkt, wenn die Reserve und Ersatzreserve zur Erhaltung des
Heeres und der Landwehr nicht ausreichen, der weitere Bedarf
dem Landsturm — ersten Aufgebots — entnommen werden, $ 5
Abs. 3 das.; nach der Landst.-Verordnung $ 4 kann, wenn im
Verlaufe des gegenwärtigen Krieges diese Voraussetzung eintritt;
der ganze Landsturm auf die Dauer des unumgänglichen Bedarfs
in Anspruch genommen ‚werden, wobei aber auf das zweite Auf-
gebot erst in zweiter Linie zu greifen ist).
Weitergehende Schranken setzen die ungarischen Gesetzartikel
XX von 1886 und XXXI von 1912: der Landsturm und die
Landwehr Ungarns dürfen danach prinzipiell nur mit Zustim-
mung des ungarischen Reichstags außerhalb der Länder der un-
garischen Krone verwendet werden; wenn der Reichstag nicht
versammelt und Gefahr im Verzug ist, kann der König unter Ver-
antwortlichkeit des Gesamtministeriums .und unter der Verpflich-
tung, die nachträgliche Genehmigung des Reichstags einzuholen,
die Verwendung außerhalb der Grenzen Ungarns anordnen.
Daß die militärischen Kreise Oesterreich- Ungarns den Weg-
fall dieser mit modernen Kriegsverhältnissen unvereinbaren Be-
schränkungen begrüßen würden, ist nicht zu bezweifeln.
Die mobilisierte Landwehr, der einberufene Landsturm beider
Reichshälften unterstehen den vom Kaiser ernannten Befehls-
habern..
c) Der Bestimmung des Landsturms entspricht es, daß er in