Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

Landsturm in Verstärkung des Heeres zu kriegerischen Operationen 
heranzuziehen. 
Das österreichische Landsturmgesetz. von 1886 $& 5 dagegen 
erfordert für Verwendung des Landsturms außerhalb der Reichs- 
grenzen, d. i. außerhalb des Gesamtumfanges der im Reichsrate 
vertretenen Königreiche und Länder, die Ermächtigung durch ein 
Reichsgesetz, allerdings vorbehaltlich weitgreifender Ausnahmen 
(bei Gefahr im Verzug ist der Weg der Notverordnung zulässig, 
Ges. von 1886 $ 5 Abs. 2; während eines Krieges darf, wie schon 
bemerkt, wenn die Reserve und Ersatzreserve zur Erhaltung des 
Heeres und der Landwehr nicht ausreichen, der weitere Bedarf 
dem Landsturm — ersten Aufgebots — entnommen werden, $ 5 
Abs. 3 das.; nach der Landst.-Verordnung $ 4 kann, wenn im 
Verlaufe des gegenwärtigen Krieges diese Voraussetzung eintritt; 
der ganze Landsturm auf die Dauer des unumgänglichen Bedarfs 
in Anspruch genommen ‚werden, wobei aber auf das zweite Auf- 
gebot erst in zweiter Linie zu greifen ist). 
Weitergehende Schranken setzen die ungarischen Gesetzartikel 
XX von 1886 und XXXI von 1912: der Landsturm und die 
Landwehr Ungarns dürfen danach prinzipiell nur mit Zustim- 
mung des ungarischen Reichstags außerhalb der Länder der un- 
garischen Krone verwendet werden; wenn der Reichstag nicht 
versammelt und Gefahr im Verzug ist, kann der König unter Ver- 
antwortlichkeit des Gesamtministeriums .und unter der Verpflich- 
tung, die nachträgliche Genehmigung des Reichstags einzuholen, 
die Verwendung außerhalb der Grenzen Ungarns anordnen. 
Daß die militärischen Kreise Oesterreich- Ungarns den Weg- 
fall dieser mit modernen Kriegsverhältnissen unvereinbaren Be- 
schränkungen begrüßen würden, ist nicht zu bezweifeln. 
Die mobilisierte Landwehr, der einberufene Landsturm beider 
Reichshälften unterstehen den vom Kaiser ernannten Befehls- 
habern.. 
c) Der Bestimmung des Landsturms entspricht es, daß er in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.