Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Miszellen. 
Zwischenstaatliches Verwaltungsrecht. 
In Sachen 
betreffend die Beschwerde des Magistrats der Stadt... .... gegen 
den Beschluß des Bezirksausschusses in... ... vom ..... wegen 
Verleihung des dauernden Rechts zur Ableitung der Endlaugen aus 
einer von den... ., Aktiengesellschaft zu errichtenden Ammoniak- 
sodafabrik in die Saale 
hat das Königlich Preußische Landeswasseramt, Zweiter (zusammenge- 
zogener) Senat, in seiner Sitzung vom 18. April 1916 
beschlossen : 
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 
Die Kosten werden der Aktiengesellschaft . .. . . auferlegt. 
Gründe: 
Der Beschwerdeführer hatte gegen den Antrag der Aktiengesell- 
schaft .. .. . auf Verleihung des Rechtes, die Endlaugen einer neu zu 
errichtenden Ammoniaksodafabrik in die Saale einzuleiten, Widerspruch 
erhoben, weil die dadurch bedingte stärkere Verhärtung und Versalzung 
des Saalewassers von ungünstigem Einfluß auf die Grundwasserbrunnen 
des Städtischen Wasserwerkes sein könnte. Der Bezirksausschuß zu 
..... hatte das beantragte Recht verliehen und den Widerspruch mit 
der Begründung zurückgewiesen, daß .... . im Herzogtum Anhalt läge, 
das Wassergesetz vom 7. April 1913 sich nur auf Preußen erstreckte 
und deshalb Tatbestände, die außerhalb des preußischen Hoheitsbereichs 
fielen, ein Widerspruchsrecht nicht begründeten. 
Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde versagte der 
Senat den Erfolg mit folgender Begründung: 
Der Bezirksausschuß hat zur Rechtfertigung seiner Entscheidung 
auf den Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1915 (Preuß. Verw.-
	        
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