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Miszellen.
Zwischenstaatliches Verwaltungsrecht.
In Sachen
betreffend die Beschwerde des Magistrats der Stadt... .... gegen
den Beschluß des Bezirksausschusses in... ... vom ..... wegen
Verleihung des dauernden Rechts zur Ableitung der Endlaugen aus
einer von den... ., Aktiengesellschaft zu errichtenden Ammoniak-
sodafabrik in die Saale
hat das Königlich Preußische Landeswasseramt, Zweiter (zusammenge-
zogener) Senat, in seiner Sitzung vom 18. April 1916
beschlossen :
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden der Aktiengesellschaft . .. . . auferlegt.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hatte gegen den Antrag der Aktiengesell-
schaft .. .. . auf Verleihung des Rechtes, die Endlaugen einer neu zu
errichtenden Ammoniaksodafabrik in die Saale einzuleiten, Widerspruch
erhoben, weil die dadurch bedingte stärkere Verhärtung und Versalzung
des Saalewassers von ungünstigem Einfluß auf die Grundwasserbrunnen
des Städtischen Wasserwerkes sein könnte. Der Bezirksausschuß zu
..... hatte das beantragte Recht verliehen und den Widerspruch mit
der Begründung zurückgewiesen, daß .... . im Herzogtum Anhalt läge,
das Wassergesetz vom 7. April 1913 sich nur auf Preußen erstreckte
und deshalb Tatbestände, die außerhalb des preußischen Hoheitsbereichs
fielen, ein Widerspruchsrecht nicht begründeten.
Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde versagte der
Senat den Erfolg mit folgender Begründung:
Der Bezirksausschuß hat zur Rechtfertigung seiner Entscheidung
auf den Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1915 (Preuß. Verw.-