Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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sei, wenn die Gemeinde einem anderen Bundesstaat angehörte als die 
Genehmigungsbehörde, 80 bezieht sich dieser Hinweis offenbar auf das 
Verfahren gemäß $$ 16 ff. der Reichsgewerbeordnung und trifft für 
dieses Verfahren heute noch zu. Der Beschwerdeführer übersieht aber 
dabei den wesentlichen Unterschied, der zwischen diesem gewerbepolizei- 
lichen Verfahren und dem preußischen Verleihungsverfahren besteht. 
Das gewerbepolizeiliche Verfahren ist durch die Reichsgesetzgebung ge- 
regelt, gilt für das ganze Reich und behandelt daher die Interessenten 
und Behörden aller Bundesstaaten als gleichberechtigt, während das 
preußische Verleihungsverfahren sich innerhalb der Schranken hält, die 
der Landesgesetzgebung der Bundesstaaten gezogen sind. Aus dem Vor- 
gange des gewerbepolizeilichen Verfahrens können deshalb Folgerungen 
für das Verleihungsverfahren nicht gezogen werden. Es muß vielmehr 
angenommen werden, daß das Wassergesetz die Fürsorge für das öffent- 
liche Wohl im Verleihungsverfahren — unbeschadet der etwaigen, auf 
eine besondere Vorschrift gegründeten Zuständigkeit der Reichsbehörden 
— den eigenen Staatsbehörden vorbehält. Dies gilt sowohl für den 
Kreis derjenigen Behörden, die gemäß $& 69 Abs. 2 des Wassergesetzes 
gehört werden sollen, da sie in Wahrnehmung öffentlicher Interessen 
beteiligt sind, als auch derjenigen, die im Wege des Widerspruchs für 
die Wahrung dieser Interessen einzutreten berechtigt sind. Da ferner 
zwischen Preußen und Anhalt kein Staatsvertrag besteht, auf den der 
Beschwerdeführer Ansprüche stützen könnte, so muß ihm das Recht ab- 
gesprochen werden, zum Schutze des öffentlichen Wohles Widerspruch 
zu erheben, sodaß sein Widerspruch weder nach $ 50 noch nach $ 49 
des Wassergesetzes als zulässig zu betrachten war. Er ist daher mit 
Recht zurückgewiesen worden. 
Der Beschwerdeführer hat endlich auf die Bedenken hingewiesen, 
die sich aus mangelnder Rücksichtnahme des einen Bundesstaats auf die 
berechtigten Interessen von Gemeinden benachbarter Bundesstaaten er- 
geben könnten, und damit die Frage berührt, ob die Gemeinden fremder 
Bundesstaaten beim Mangel eines eigenen Widerspruchsrechtes überhaupt 
auf die sachliche Berücksichtigung der von ihnen vertretenen Interessen 
unter allen Umständen zu verzichten hätten. Notwendig ist diese Fol- 
gerung keineswegs. Die mangelnde Befugnis nichtpreußischer Gemein- 
den und Behörden, ihre Interessen vor der Verleihungsbehörde nach dem 
preußischen Landesgesetze geltend zu machen, schließt begriftlich die 
Möglichkeit nicht aus, daß die Verleihungsbehörde solchen Interessen 
von Amts wegen oder auf den Antrag preußischer Behörden Rechnung
	        
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