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sei, wenn die Gemeinde einem anderen Bundesstaat angehörte als die
Genehmigungsbehörde, 80 bezieht sich dieser Hinweis offenbar auf das
Verfahren gemäß $$ 16 ff. der Reichsgewerbeordnung und trifft für
dieses Verfahren heute noch zu. Der Beschwerdeführer übersieht aber
dabei den wesentlichen Unterschied, der zwischen diesem gewerbepolizei-
lichen Verfahren und dem preußischen Verleihungsverfahren besteht.
Das gewerbepolizeiliche Verfahren ist durch die Reichsgesetzgebung ge-
regelt, gilt für das ganze Reich und behandelt daher die Interessenten
und Behörden aller Bundesstaaten als gleichberechtigt, während das
preußische Verleihungsverfahren sich innerhalb der Schranken hält, die
der Landesgesetzgebung der Bundesstaaten gezogen sind. Aus dem Vor-
gange des gewerbepolizeilichen Verfahrens können deshalb Folgerungen
für das Verleihungsverfahren nicht gezogen werden. Es muß vielmehr
angenommen werden, daß das Wassergesetz die Fürsorge für das öffent-
liche Wohl im Verleihungsverfahren — unbeschadet der etwaigen, auf
eine besondere Vorschrift gegründeten Zuständigkeit der Reichsbehörden
— den eigenen Staatsbehörden vorbehält. Dies gilt sowohl für den
Kreis derjenigen Behörden, die gemäß $& 69 Abs. 2 des Wassergesetzes
gehört werden sollen, da sie in Wahrnehmung öffentlicher Interessen
beteiligt sind, als auch derjenigen, die im Wege des Widerspruchs für
die Wahrung dieser Interessen einzutreten berechtigt sind. Da ferner
zwischen Preußen und Anhalt kein Staatsvertrag besteht, auf den der
Beschwerdeführer Ansprüche stützen könnte, so muß ihm das Recht ab-
gesprochen werden, zum Schutze des öffentlichen Wohles Widerspruch
zu erheben, sodaß sein Widerspruch weder nach $ 50 noch nach $ 49
des Wassergesetzes als zulässig zu betrachten war. Er ist daher mit
Recht zurückgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer hat endlich auf die Bedenken hingewiesen,
die sich aus mangelnder Rücksichtnahme des einen Bundesstaats auf die
berechtigten Interessen von Gemeinden benachbarter Bundesstaaten er-
geben könnten, und damit die Frage berührt, ob die Gemeinden fremder
Bundesstaaten beim Mangel eines eigenen Widerspruchsrechtes überhaupt
auf die sachliche Berücksichtigung der von ihnen vertretenen Interessen
unter allen Umständen zu verzichten hätten. Notwendig ist diese Fol-
gerung keineswegs. Die mangelnde Befugnis nichtpreußischer Gemein-
den und Behörden, ihre Interessen vor der Verleihungsbehörde nach dem
preußischen Landesgesetze geltend zu machen, schließt begriftlich die
Möglichkeit nicht aus, daß die Verleihungsbehörde solchen Interessen
von Amts wegen oder auf den Antrag preußischer Behörden Rechnung