Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 35693 — 
tragen darf und daß die Stellungnahme dieser letzteren durch Benehmen 
zwischen den beteiligten Bundesstaaten beeinflußt werden kann. Ob das 
Wassergesetz eine solche Berücksichtigung tatsächlich ausschließt oder 
ob nicht vielmehr gewisse derartige Interessen, wie z. B. im vorliegen- 
den Falle die Rücksicht auf eine zentrale Trinkwasseranlage in dem 
Nachbarstaate, unter dem Gesichtspunkte des Öffentlichen Wohles Be- 
rücksichtigung finden könnten, muß indes dahingestellt bleiben. Gegen- 
stand der zu treffenden Entscheidung ist allein die formelle Befugnis des 
Beschwerdeführers, selbständig Widerspruch zu erheben. Da diese ver- 
neint werden muß, ist der Senat bei Zurückweisung der einzigen gegen 
den Beschluß des Bezirksausschusses erhobenen Beschwerde zu einer 
sachlichen Nachprüfung dieses Beschlusses nicht mehr in der Lage. 
Unter den obwaltenden Umständen kann ferner nicht darauf eingegangen 
werden, weshalb der Bezirksausschuß angesichts der zwingenden gesetz- 
lichen Vorschrift des $ 47 Abs. 3 des Wassergesetzes in den Bedingun- 
gen nicht noch besonders zum Ausdruck gebracht hat, daß die Ver- 
leihung unter dem Vorbehalt erhöhter Anforderungen in bezug auf die « 
Reinigung der Abwässer erteilt werde. 
Auch der auf die Kosten des Widerspruchs bezügliche Teil des an- 
gefochtenen Beschlusses ist gemäß $ 75 des Wassergesetzes zu Recht 
ergangen. In gleichem Sinne ist wegen der Kosten des Beschwerdever- 
fahrens erkannt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.