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tragen darf und daß die Stellungnahme dieser letzteren durch Benehmen
zwischen den beteiligten Bundesstaaten beeinflußt werden kann. Ob das
Wassergesetz eine solche Berücksichtigung tatsächlich ausschließt oder
ob nicht vielmehr gewisse derartige Interessen, wie z. B. im vorliegen-
den Falle die Rücksicht auf eine zentrale Trinkwasseranlage in dem
Nachbarstaate, unter dem Gesichtspunkte des Öffentlichen Wohles Be-
rücksichtigung finden könnten, muß indes dahingestellt bleiben. Gegen-
stand der zu treffenden Entscheidung ist allein die formelle Befugnis des
Beschwerdeführers, selbständig Widerspruch zu erheben. Da diese ver-
neint werden muß, ist der Senat bei Zurückweisung der einzigen gegen
den Beschluß des Bezirksausschusses erhobenen Beschwerde zu einer
sachlichen Nachprüfung dieses Beschlusses nicht mehr in der Lage.
Unter den obwaltenden Umständen kann ferner nicht darauf eingegangen
werden, weshalb der Bezirksausschuß angesichts der zwingenden gesetz-
lichen Vorschrift des $ 47 Abs. 3 des Wassergesetzes in den Bedingun-
gen nicht noch besonders zum Ausdruck gebracht hat, daß die Ver-
leihung unter dem Vorbehalt erhöhter Anforderungen in bezug auf die «
Reinigung der Abwässer erteilt werde.
Auch der auf die Kosten des Widerspruchs bezügliche Teil des an-
gefochtenen Beschlusses ist gemäß $ 75 des Wassergesetzes zu Recht
ergangen. In gleichem Sinne ist wegen der Kosten des Beschwerdever-
fahrens erkannt worden.