Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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halb des Rahmens der Aufgaben liegen. Auch der folgende Abschnitt, 
welcher die Ueberschrift „Das finanzielle Zukunftsproblem* trägt, setzt 
diese Erörterungen fort. Erst S. 140 beginnt der Verf. positive Vorschläge 
aufzustellen. Zunächst verlangt er die Beseitigung der Ueberweisung der 
Branntweinsteuer und die Feststellung der Matrikularbeiträge. Die Brannt- 
weinsteuer soll sehr stark erhöht werden; die rechtliche Fixierung der 
Matrikularbeiträge erfordere die Schaffung eines andern beweglichen Fak- 
tors im Budget des Reichs (S. 140fg.). Auch sollen die Matrikularbeiträge 
in sonderbarer und nach meiner Ansicht undurchführbarer Weise „veredelt“ 
werden. Daß diese Maßregeln für den Steuerbedarf des Reiches keine oder 
eine nur geringe Bedeutung haben würden, erkennt der Verf. an, aber 
er erblickt darin die oft genannten Imponderabilien, welche „vielleicht* 
gewisse politische Folgen haben werden (S. 144fg.). Die Mittel zur wirk- 
lichen Deckung des Mehrbedarfs sind selbstverständlich teils Erhöhung der 
Reichseinnahmen, teils Verminderung der Reichsausgaben. Für die ersteren 
schlägt der Verf. die Schaffung zahlreicher Monopole vor (S. 156 ff.), die 
er S. 166 zusammenstellt und deren jährlichen Ertrag er ziemlich willkür- 
lich auf 2050 Mill. Mark Mehreinnahmen schätzt. Dagegen erklärt er sich 
S. 167 gegen das Eisenbahnmonopol des Reichs. Da aber auch diese Ein- 
nahmen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen würden, so wird ihre 
Ergänzung durch eigentliche Reichssteuern nicht zu vermeiden sein (S.168 fg.). 
Was endlich die Ersparnisse anlangt, so behandelt der Verf. die Mög- 
lichkeit derselben S. 175 ff. Er schlägt eine Herabsetzung der Beamten- 
besoldungen und eine weitgehende Verminderung der Zahl der Beamten 
und Ersatz der letzteren durch unbesoldete Personen vor, welche aus Pflicht- 
gefühl die staatlichen Geschäfte führen sollen (S. 179fg.). Der Verf. ver- 
verhehlt sich freilich nicht, daß dies nicht von heute auf morgen, sondern 
nur sehr allmählich geschehen könne (S. 191) und daß mächtige Wider- 
stände der Durchführung seiner Vorschläge entgegenstehen (S. 196 ff.). 
Laband. 
Prof. Dr. Ed. Heilfron, Amtsgerichtsrat, Die rechtliche Behand- 
lung der KriegsschädeninPreußennachdenFrei- 
heitskriegen. XVII u. 281 S. 1916. 
Diese gründliche und gelehrte Monographie behandelt ein wichtiges 
Stück der preußischen Verfassungsgeschichte, einen Kampf, der zwischen 
den Justiz- und den Verwaltungsbehörden, insbesondere zwischen den Ju- 
stiz- und Finanzministern geführt wurde und durch die oft besprochene, 
nach Form und Inhalt sonderbare Kabinettsordre vom 4. Dezember 1831 
(Ges.Samnl. S. 255) entschieden wurde. Zwei Fragen bildeten den Gegen- 
stand dieses Streites: erstens ob nach dem preußischen Recht ein Anspruch 
auf Ersatz des Schadens, der durch Ausübung eines Hoheitsrechts oder in- 
folge davon entstanden ist, gegen den Staat (Fiskus) überhaupt besteht,
	        
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