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einer ftir jede militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaff-
nen, auszurüsten und zu bekleiden ist, so das deutsche Recht,
RWG. II Art. II $ 32, Ein Anklang an ältere Anschauungen
war es, wenn das österr. Landsturmgesetz $ 7 nur ein gemeinsames,
auf Entfernung erkennbares Abzeichen der Landsturmleute und
ihrer Offiziere erforderte, doch sah bereits die Min.-Ver. vom
20. Dezember 1889 $ 30 für die „Landsturm-Auszugs-Bataillone“
vollständige militärische Bekleidung vor.
d) Außerhalb der Landwehren und des Landsturms der beiden
Reichshälften steht das Tirol-Vorarlberger Landesverteidigungs-
institut, eine altbewährte Stammeseigentümlichkeit, gewissermaßen
ein besonderer Heerbann dieser Grenzlande; Landwehrgesetz,
Landsturmgesetz und Landsturmverordnung beziehen sich darauf
nicht mit.
Dieser Teil der österreichischen Wehrmacht setzt sich aus
Landesschützen und Landsturm zusammen, Ges. vom 10. 3. 1895;
auf die Organisation ist nicht einzugehen (Besonderheiten sind
namentlich die Waffenübungen der nicht-aktiven Landesschützen
und die Schießübungen der in den beiden ersten Jahren der Land-
sturmpflicht Stehenden im Frieden.
e) Der Landsturm zerfällt auch in Oesterreich-Ungarn in zwei
Aufgebote: die Landsturmverordnung $ 3 zählt zum ersten Auf-
gebot alle Pflichtigen vom Beginne des Jahres, in dem sie das
18. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in dem das
42. Lebensjahr vollendet wird; das zweite Aufgebot umfaßt den
Rest der Pflichtigen, ‘die Grenzen sind Beginn des Jahres, in dem
das 43. Lebensjahr vollendet wird, und Ende des Jahres, in dem
— mit vollendetem 50. Jahre — die Landsturmpflicht abläuft.
Nach dem für die Kriegszeit außer Kraft gesetzten $ 3 des Land-
sturmgesetzes von 1886 dienen zur Scheidung der Aufgebote
1. Januar, 31. Dezember der Jahre, in denen einerseits das 19.,
37., anderergeits das 38., 42. Lebensjahr vollendet werden. Wenn
die Landsturmverordnung im $& 4 Verwendung des zweiten Auf-