Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Plänen Coccejis erhalten. Auch für die schwierige Frage der Auseinander- 
setzung zwischen den Gerichten und den übrigen Behörden bedeutet die 
Coccejische Reform einen Wendepunkt, indem im Ressortreglement von 
1749 feste Prinzipien für die Kompetenzabgrenzung beider Behördengruppen 
aufgestellt wurden. Eine der wichtigsten Aufgaben der Reform war der 
Neubau der äußeren Gerichtsverfassung, die Neuregelung der gerichtlichen 
Instanzen und des Instanzenzuges. Bei den Untergerichten bestand das 
Hauptergebnis darin, daß in Stadt und Land nur noch von den Öberge- 
richten selbst geprüfte Richter wirken durften. Die Obergerichte (Regie- 
rungen) wurden umgebildet und neuorganisiert, vor allem vereinheitlicht. 
Die oberste Instanz für alle Landesteile bildete das Berliner Tribunal. Zu 
den wertvollsten Errungenschaften gehörte endlich die Hebung des Richter- 
standes und der Anwaltschaft. Mit einer Uebersicht über die Ergebnisse 
der zivil- und strafprozessualen Reformen und über die Fortschritte auf 
dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts schließt der Ver- 
fasser seine gehaltvollen Ausführungen. 
Grundlegende neue Resultate fördert die Arbeit zwar nicht zutage; 
aber es gebührt dem Verf. das große Verdienst, durch sorgfältige Verwer- 
tung des gesamten bis jetzt gedruckten Urkundenmaterials den Gegenstand 
einer erneuten gründlichen Durcharbeitung unterzogen und einen abge- 
schlossenen und abgerundeten Bericht über diesen interessanten Teil der 
preußischen Rechtsgeschichte erstattet zu haben. Sein Wunsch, daß seine 
Arbeit eine der Wichtigkeit der Epoche entsprechende Beachtung finden 
werde, dürfte gewiß in Erfüllung gehen. 
Frankfurt a. M. Friedrich Giese. 
Friedrich Everling, Der preußische Beamteneid. Berlin 1915. 
Trowitzsch & Sohn. 86 S. 
Der Verfasser behandelt nach einer kurzen einleitenden Betrachtung 
über Wesen, Arten und „Geschichte“ des Eides zunächst den Inhalt (die 
Formel) des Beamteneides nach Förmlichkeiten, Subjekten (dem Eidgeben- 
den und Eidnehmenden) und Objekten (Gegenständen), sodann den Um- 
fang (die Wirkung) des Beamteneides: Bindung aus dem Eid, Rechte aus 
dem Eid, Pflichten aus dem Eid und Folgen ihrer Verletzung. Die unter 
dem Patronat des jüngst auf dem Felde der Ehre gefallenen Rechtslehrers 
Geheimrat BIERMANN entstandene Hallesche Doktorschrift stellt in der 
ganzen Anlage wie in der Einzelausführung einen gründlichen und gehalt- 
vollen Beitrag zum wenig durchforschten preußischen Beamtenrecht dar; 
der Versuch des Verfassers, „zum preußischen Beamteneid einen Kommen- 
tar zu liefern“, darf als wohlgelungen bezeichnet werden. 
Frankfurt a. M. Friedrich Giese. 
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