Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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gebots zu Diensten in der Front erst dann zuläßt, nachdem das 
erste Aufgebot dafür bereits in Anspruch genommen worden war, 
so konnte eine entsprechende Beschränkung für uns schon des- 
halb nicht in Betracht kommen, weil unser erstes Aufgebot nur 
Ungediente begreift, während Oesterreich infolge der Bemessung 
der Dienstpflicht für Heer und Landwehr auf nur 10, 12 Jahre 
im ersten, wie im zweiten Aufgebot des Landsturms Gediente und 
Ungediente vereinigt. 
f) Nicht ohne Widerspruch ist es, daß Oesterreich zwar, wie 
das Deutsche Reich, den freiwilligen Eintritt in das Heer — die 
nötige Reife vorausgesetzt — mit vollendetem 17. Jahre zuläßt, 
$$ 14, 15 WG., die Landsturmpflicht aber nicht in gleicher Weise, 
sondern erst mit dem Kalenderjahre beginnen läßt, in dem das 
19. — Landsturmgesetz —, das 18. Lebensjahr — Landsturm- 
verordnung — vollendet wird. Denn danach werden Mannschaften, 
deren mögliche Tauglichkeit durch die Zulassung freiwilligen Ein- 
tritts in das Heer anerkannt ist, von der Landsturmpflicht frei- 
gegeben. 
g) Die Gebrechen, welche die Tauglichkeit zum Waffendienste 
oder zu jedem Dienste im Landsturm aufheben, Beilage zu den 
Landsturmvorschriften (Min.-Ver. vom 12. September 1905), sind 
die nämlichen, wie sie nach der Beilage zu den österreichischen 
Wehrvorsehriften der Verwendung im Heere und der Landwehr 
mit Einschluß der Ersatzreserve entgegenstehen. Es gibt nicht 
eine besondere Rubrik „Krankheiten und Gebrechen, welche den 
Dienst in Heer, Landwehr, Ersatzreserve verhindern, die Tauglich- 
keit für den Landsturm aber nicht beseitigen“, so Anl. 1 zur 
deutschen HO. Der österreichisch-ungarische Landsturm steht 
also insofern mit der Ersatzreserve des Heeres und der Landwehr 
auf einer Stufe. Aber die durchschnittlich geringere Leistungs- 
fähigkeit des Landsturms besteht trotzdem schon mit Rücksicht 
auf jugendliches, vorgerücktes Alter. 
h) Eigenartig und ohne Analogie in den deutschen .Heeres- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 1. 3
	        
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