Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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lichen Streiks der Eisenbahn-Angestellten den Anstoß gegeben hatten. Wie 
im Laufe der überaus klaren und sachlichen Ausführungen hervorgehoben 
wird, zeigte sich die amerikanische Gewerkschaftsbewegung, die sich durch 
die Schiedsgerichtsgesetzgebung kräftig gefördert sieht, mit der Schiedsge- 
richtsidee durchaus zufrieden, auch in Arbeitgeberkreisen mehren sich die 
billigenden Stimmen. In einem zusammenfassenden Ueberblick über die 
Erfahrungen der streikverhütenden Tätigkeit des Staates stellt der Ver- 
fasser fest, daß in den Vereinigten Staaten die vermittelnde staat- 
liche Tätigkeit bei gewerblichen Streitigkeiten von großem Erfolg begleitet 
war, während die schiedsrichterliche Tätigkeit hinter den ge- 
hegten Erwartungen zurückzubleiben schien. 
Bei der Besprechung der kanadischen Schiedsgerichtsgesetzgebung hebt 
der Verfasser u. a. hervor, daß der Zweck des staatlichen Eingreifens nicht 
etwa dahin gehe, einer vielleicht unterdrückten Klasse zu ihrem „Recht“ 
zu verhelfen und auf diesem Wege die sozialen Gegensätze zu versöhnen, 
sondern daß allein die Absicht maßgebend war, die Allgemeinheit vor den 
Nachteilen der gewerblichen Streitigkeiten zu schützen. Das kanadische 
Gesetz, das dem der Vereinigten Staaten in mehreren Punkten ähnlich sieht, 
geht über dieses aber dadurch hinaus, daß die vermittelnde und schieds- 
richterliche Tätigkeit des Staates obligatorisch gemacht wurde, während 
sie in den Vereinigten Staaten freiwillig ist. Auch darin zeigt die kana- 
dische Gesetzgebung eine Eigenart, daß der öffentlichen Meinung eine weit- 
gehende Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren zugebilligt wird. — Für 
nachteilig erachtet es der Verfasser, daß Kanada im Gegensatz zu den 
Vereinigten Staaten keine permanente Vermittlungsbehörde besitzt, viel- 
mehr die vermittelnde und schiedsrichterliche Tätigkeit einem von Fall zu 
Fall ernannten staatlichen Organ übertragen wird. Bei der Beratung der 
Wirkungen des kanadischen Schiedsgerichtsgesetzes erkennt die Arbeit 
zwar die guten Erfolge an, die durch die vermittelnde Tätigkeit des 
Staates erzielt wurden, steht aber der schiedsgerichtlichen Tätig- 
keit des kanadischen Staates im Kampf zwischen Arbeit und Kapital etwas 
skeptisch gegenüber. 
Ziemlich ablehnend verhält sich der Verfasser zu den Wirkungen der 
Zwangsschiedsgerichtsgesetzgebung in Australien und Neuseeland, die ibrer 
Hauptaufgabe, der Streikverhütung, nicht hat gerecht werden können. Die 
Zwangsschiedsgerichtsgesetzgebung und das ganze Verfahren sind völlig 
auf dem für die Gewerkschaftsbewegung wesentlichen Organisationsprinzip 
aufgebaut, wirkten daher auch für den Zusammenschluß der Arbeiter- 
Organisationen zu großen interstaatlichen Verbänden ungemein fördernd. 
Die Arbeiterchaft wandte sich dem politischen Kampfe zu und gewann als 
politische Arbeiterpartei mit rein sozialistischer Färbung einen großen Ein- 
fluß auf die Gestaltung des Kampfes zwischen Arbeit und Kapital, der sich 
auf diese Weise völlig zugunsten der Gewerkschaften entschiedund die Schieds-
	        
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