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gerichte dank dieser Entwicklung zum neuen Kampfmittel gegen das Un-
ternehmertum werden ließen. Als ultima ratio blieb nach wie vor — der
Streik!
Das Buch hat seine Aufgabe als Beitrag zur Frage des Einigungsamts-
und Schiedsgerichtswesens glänzend erfüllt und sich für das Studium dieser
sozialen Einrichtungen unentbehrlich gemacht. Dr.H.Hellmuth.
Dr. jur. Erwin Jakobi, Religiöse Kindererziehung nach
Sächsischem Recht. Tübingen 1914, Verlag von J. C. B. Mohr
(Paul Siebeck). 93 8.
Die rechtlichen Grundsätze über die religiöse Kindererziehung weisen
in den deutschen Bundesstaaten noch mannigfache Lücken und Unstimmig-
keiten auf, die Gesetzgebung hierüber und ihre Auslegung durch Wissen-
schaft und Praxis bieten nichts weniger als eine sichere Handhabe für alle
Fälle, die im praktischen Rechtsleben Lösung heischen. Aber auch auf
keinem Gebiete der staatlichen Rechts- und Verwaltungsfürsorge tauchen
so zahlreiche, einschneidende Konflikte zwischen Gesetzesanwendung und
Einzelinteressen auf wie in den Fragen der religiösen Glaubenswahl und
Konfessionszugehörigkeit.
Die vorliegende Arbeit unternimmt es, für das Königreich Sachsen
„den andauernden Gegensatz zwischen Wissenschaft und Praxis in Fragen
der religiösen Kindererziehung zu ergründen und damit zu beheben“, und
zwar unter Beschränkung auf das gegenwärtig in Sachsen geltende Recht
der religiösen Kindererziehung. Dabei will es die Arbeit unternehmen, in
ihren Untersuchungen Vergleiche mit dem Rechte der religiösen Kinder-
erziehung in anderen deutschen Staaten zu ziehen.
Die Arbeit erreicht mit großer Gründlichkeit und Klarheit in der Dar-
stellung das gesteckte Ziel. Ausgehend vom Wesen der religiösen Erzie-
hung und den Grundsätzen, von denen die gesetzliche Regelung der reli-
giösen Kindererziehung in Sachsen beherrscht wird (Gewissensfreiheit —
aber staatliches Interesse an der Zugehörigkeit des Volkes zur christlichen
oder überhaupt zu einer Konfession!), erläutert der Verfasser kritisch und
erschöpfend die Rechtsnormen bei gleicher und bei verschiedener Konfes-
sion der Eltern (die Begriffe der ungemischten und gemischten Ehe nach
sächsischem Rechte werden dabei bis in die einzelnen Möglichkeiten zer-
legt), ferner die religiöse Erziehung unehelicher Kinder, die Anwend-
barkeit des sächsischen Rechtes auf Kinder von Nichtsachsen. auf Kin-
der außerhalb Sachens geschlossener Ehen, die Konfessionsbestimmung
bei unehelichen, aber legitimierten Kindern, adoptierten Kindern und
solchen aus nichtigen Ehen. Daran anschließend werden die Rechts-
verbältnisse bei einem Konfessionswechsel der Eltern untersucht sowie die
Frage der Beendigung der religiösen Erziehung und des Fintritts des kon-
fessionellen Selbstbestimmungsrechts bei Kindern.