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Sonntagsfeiern der freien Gemeinden im Widerspruch mit der bayerischen
Verfassung; denn sie gingen über die einfache Hausandacht hinaus, stell-
ten daher eine nur den anerkannten Kirchengesellschaften zukommende
Religionsübung dar.
Als wirksamstes Mittel zur Steuerung des Fortbestandes der freien Ge-
meinden schlägt der Verfasser die Zurücknahme der Genehmigung des
konfessionslosen Moralunterrichts und dessen Verbot vor (inzwischen ge-
schehen; vgl. bayer. Kult.-Min.-E. vom 17. Juli 1914). Weiter verlangt er.
daß der Staat die Kinder freireligiöser Eltern zwinge, den vorgesehenen
konfessionellen Religionsunterricht als „überaus wichtigen Teil des Volks-
schulunterrichts“ gleich den übrigen schulpflichtigen Kindern zu besuchen.
Diese letztgenannte Forderung vermag jedoch in dem bestehenden
Verfassungsrechte, das nach s. M. eine Beschränkung der freien Glaubens-
wahl und der religiösen Kindererziehung auf die staatlich anerkannten
Religionsgesellschaften nicht vorsieht, keinen Halt zu finden.
Kann man auch der Arbeit nicht in allen Punkten beistimmen, so ver-
dient sie doch bei dem gründlichen Ernste und der stets bewahrten Sach-
lichkeit, die ihr innewobnen, als ein Beitrag zu einer sicherlich noch nicht
abgeschlossenen Frage des bayerischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes
volle Beachtung. Dr. H. Hellmuth.
Joseph M. Loewengard, Die internationaleRadiotelegraphie
im internationalen Recht (Die Rechtseinheit, Heft XIII).
Brosch. 1.60 M., in Subskr. 1.20 M. Berlin und Leipzig, Dr. Walther
Rothschild, 1914 (VIII und 62 S.).
Unter Heranziehung der ziemlich ergiebig vorhandenen Literatur ver-
sucht der Verfasser seiner gestellten Aufgabe nach den verschiedenen, zu
der Frage einschlägigen Gesichtspunkten gerecht zu werden. Nach meh-
reren einleitenden Kapiteln (u. a. über die Technik der Radiotelegraphie
und die Uebersicht über das Luftrecht) behandelt die Arbeit vor allem die
Gesetzgebung der Einzelstaaten in bezug auf die Radiotelegraphie, sodann
nach Ausführungen über drahtlose Telegraphie und Souveränität die Rege-
lung des internationalen Radiotelegraphenverkehrs. Von besonderer Be-
deutung für die Gegenwart erscheinen die anschließend behandelten Fra-
gen über die Radiotelegraphie im Kriege, die Rechte und Pflichten der
Kriegführenden und der Neutralen und schließlich die Benutzung der radio-
telegraphischen Apparate neutraler Staaten durch die kriegführenden Par-
teien. Mit den in der Literatur über gewisse Fragen des hier einschlägi-
gen internationalen Rechtes bestehenden Theorien setzt sich der Verfasser
mehrfach auseinander. Leider ist der gegenwärtige Völkerkrieg, in dem
die drahtlose Telegraphie eine außerordentlich wichtige Rolle spielt, über
so manchen völkerrechtlichen Grundsatz unbedenklich hinweggeschritten