Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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einrichtungen ist die Landsturmpflicht von Körperschaften, die 
einen militärischen Charakter oder doch militärische Abzeichen 
haben — Bürgermiliz-, Schützen-Korps, Militär- Veteranen-Ver- 
eine usw. usw. — unbeschadet der persönlichen Verpflichtungen 
ihrer Mitglieder zum Dienste im Heere, der Landwehr usw. nach 
österreichischem Recht, Landsturmgesetz von 1886 88 2 Abs. 4, 
Min.-Ver. vom 20. Dezember 1889 88 26—28. 
X. Bis zur Gesetzgebung von 1912 hatte Oesterreich für das 
gemeinsame Heer dreijährigen Präsenzdienst (bei der Landwehr 
bestand bereits die zweijährige Dienstzeit) — tatsächlich freilich 
erheblich durchbrochen durch „dauernde Beurlaubungen“ für das 
letzte Dienstjahr mit Vorbehalt der Wiedereinziehung, Wehrvor- 
schriften zum Wehrgesetz vom 11. April 1889 Teil2 $$ S, 16 —, 
nunmehr ist nach deutschem Muster zweijährige Präsenz die Regel 
mit der gleichen Ausnahme, wie bei uns, für Kavallerie und rei- 
tende Artillerie. Bekanntlich hat Frankreich vor dem Kriege die 
dreijährige Dienstzeit eingeführt. Daß wir und unsere öster- 
reichischen Verbündeten demnächst auf diese Dienstdauer für die 
Fußtruppen zurückkommen sollten, ist wohl als ausgeschlossen 
anzusehen. Es erübrigt sich daher, das Für und Wider zwei- 
jährige, dreijährige Dienstzeit zu erörtern. 
Ein Herabgehen auf ein Jahr, wie es wohl vorgeschlagen 
worden ist, würde bei den gesteigerten Anforderungen des heuti- 
gen Heeresdienstes für die große Mehrheit der Pflichtigen eine viel 
zu kurze Ausbildungszeit ergeben; auch brächte das periodische 
Fehlen präsenter Mannschaft — nach Entlassung der Gedienten —, 
das periodische Vorhandensein nur ungeübter Leute — bis zur 
Beendigung der Rekrutenausbildung — schwere Gefahren für die 
Sicherheit des Staates mit sich. 
Von „dauernden Beurlaubungen* — Oesterreich-Ungarn —, 
Beurlaubungen „zur Disposition der Truppenteile* — Deutsches 
Reich — ist sparsamer Gebrauch zu machen: die gesetzliche 
Präsenzzeit muß Wahrheit und ein voll genügender Friedensstand
	        
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