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einrichtungen ist die Landsturmpflicht von Körperschaften, die
einen militärischen Charakter oder doch militärische Abzeichen
haben — Bürgermiliz-, Schützen-Korps, Militär- Veteranen-Ver-
eine usw. usw. — unbeschadet der persönlichen Verpflichtungen
ihrer Mitglieder zum Dienste im Heere, der Landwehr usw. nach
österreichischem Recht, Landsturmgesetz von 1886 88 2 Abs. 4,
Min.-Ver. vom 20. Dezember 1889 88 26—28.
X. Bis zur Gesetzgebung von 1912 hatte Oesterreich für das
gemeinsame Heer dreijährigen Präsenzdienst (bei der Landwehr
bestand bereits die zweijährige Dienstzeit) — tatsächlich freilich
erheblich durchbrochen durch „dauernde Beurlaubungen“ für das
letzte Dienstjahr mit Vorbehalt der Wiedereinziehung, Wehrvor-
schriften zum Wehrgesetz vom 11. April 1889 Teil2 $$ S, 16 —,
nunmehr ist nach deutschem Muster zweijährige Präsenz die Regel
mit der gleichen Ausnahme, wie bei uns, für Kavallerie und rei-
tende Artillerie. Bekanntlich hat Frankreich vor dem Kriege die
dreijährige Dienstzeit eingeführt. Daß wir und unsere öster-
reichischen Verbündeten demnächst auf diese Dienstdauer für die
Fußtruppen zurückkommen sollten, ist wohl als ausgeschlossen
anzusehen. Es erübrigt sich daher, das Für und Wider zwei-
jährige, dreijährige Dienstzeit zu erörtern.
Ein Herabgehen auf ein Jahr, wie es wohl vorgeschlagen
worden ist, würde bei den gesteigerten Anforderungen des heuti-
gen Heeresdienstes für die große Mehrheit der Pflichtigen eine viel
zu kurze Ausbildungszeit ergeben; auch brächte das periodische
Fehlen präsenter Mannschaft — nach Entlassung der Gedienten —,
das periodische Vorhandensein nur ungeübter Leute — bis zur
Beendigung der Rekrutenausbildung — schwere Gefahren für die
Sicherheit des Staates mit sich.
Von „dauernden Beurlaubungen* — Oesterreich-Ungarn —,
Beurlaubungen „zur Disposition der Truppenteile* — Deutsches
Reich — ist sparsamer Gebrauch zu machen: die gesetzliche
Präsenzzeit muß Wahrheit und ein voll genügender Friedensstand