Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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ren Zustands. Neben die eigentliche Notwehrhandlung tritt der 
Gesichtspunkt der Prävention und der Wiederherstellung oder 
Wiedergutmachung. In echt polizeistaatlicher Manier erachtet 
man es bei dieser Wiedergutmachung für notwendig, den Unter- 
legenen seinen Angriff auf die öffentliche Autorität entgelten zu 
lassen; man stellt die Wiederherstellung also mit der Vergeltung 
gleich, und läßt diese zugleich das Mittel der Prävention sein: 
das Gesetz wird gegenüber gefahrdrohenden oder als gefährlich 
erachteten Zuständen „bewaffnet“. Demgemäß finden wir in den 
Tumult- oder Aufruhrgesetzen außer Bestimmungen über das 
militärische Eingreifen strenge Strafandrohungen für gewisse 
Delikte — manchmal aber auch die Bestimmung, daß im Falle 
eines Aufruhrs oder sonstiger Gefahr im Verzug das Standrecht 
erklärt werden könne!®. Schon in dieser Nebeneinanderstellung 
konımt zum Ausdruck, daß es sich bei dem Standrecht um etwas 
anderes als die militärische Aktion zur Unterdrückung der inneren 
Unruben handelt, insonderheit den Waffengebrauch; in dieser letz- 
teren Hinsicht läßt man das „Kriegsrecht“ walten, d. h. man tut, 
wasim Interesse raschmöglichster Niederwerfung erforderlich scheint, 
nicht anders, als ob man dem äußeren Feind gegenüberstehe. Und 
wie zum Schutze der bewaffneten Macht in Feindesland mitunter 
erforderlich ist, gegen dessen Bevölkerung das Kriegs- oder Stand- 
recht walten zu lassen, so soll es auch gegen den inneren Feind 
angewendet werden können: Wenn die ordentliche Strafgerichts- 
barkeit samt den im Tumultgesetz angedrohten Strafen nicht mehr 
als ausreichend angesehen werden, kann sie ausgeschaltet werden 
zugunsten einer prompt arbeitenden Verwaltungsjurisdiktion, eben 
der Standgerichte. Aber der Angreifer hat es mit dem „bewaff- 
neten Gesetz“ zu tun: Aus der alten Vorstellung der Identität 
— 
  
  
18 Vgl. die offenherzige Erklärung des Sächs. Staatsministers v. FRIE- 
SEN, Mitt. 1. K. 1850/51 1 102, ähnlich der Komm.B. der bad. 1. K. 1850 
Beil. 1 277. 
1% So Bayern und Oesterreich (oben N. 10) und Sachsen (unten bei 
N. 41).
	        
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