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ren Zustands. Neben die eigentliche Notwehrhandlung tritt der
Gesichtspunkt der Prävention und der Wiederherstellung oder
Wiedergutmachung. In echt polizeistaatlicher Manier erachtet
man es bei dieser Wiedergutmachung für notwendig, den Unter-
legenen seinen Angriff auf die öffentliche Autorität entgelten zu
lassen; man stellt die Wiederherstellung also mit der Vergeltung
gleich, und läßt diese zugleich das Mittel der Prävention sein:
das Gesetz wird gegenüber gefahrdrohenden oder als gefährlich
erachteten Zuständen „bewaffnet“. Demgemäß finden wir in den
Tumult- oder Aufruhrgesetzen außer Bestimmungen über das
militärische Eingreifen strenge Strafandrohungen für gewisse
Delikte — manchmal aber auch die Bestimmung, daß im Falle
eines Aufruhrs oder sonstiger Gefahr im Verzug das Standrecht
erklärt werden könne!®. Schon in dieser Nebeneinanderstellung
konımt zum Ausdruck, daß es sich bei dem Standrecht um etwas
anderes als die militärische Aktion zur Unterdrückung der inneren
Unruben handelt, insonderheit den Waffengebrauch; in dieser letz-
teren Hinsicht läßt man das „Kriegsrecht“ walten, d. h. man tut,
wasim Interesse raschmöglichster Niederwerfung erforderlich scheint,
nicht anders, als ob man dem äußeren Feind gegenüberstehe. Und
wie zum Schutze der bewaffneten Macht in Feindesland mitunter
erforderlich ist, gegen dessen Bevölkerung das Kriegs- oder Stand-
recht walten zu lassen, so soll es auch gegen den inneren Feind
angewendet werden können: Wenn die ordentliche Strafgerichts-
barkeit samt den im Tumultgesetz angedrohten Strafen nicht mehr
als ausreichend angesehen werden, kann sie ausgeschaltet werden
zugunsten einer prompt arbeitenden Verwaltungsjurisdiktion, eben
der Standgerichte. Aber der Angreifer hat es mit dem „bewaff-
neten Gesetz“ zu tun: Aus der alten Vorstellung der Identität
—
18 Vgl. die offenherzige Erklärung des Sächs. Staatsministers v. FRIE-
SEN, Mitt. 1. K. 1850/51 1 102, ähnlich der Komm.B. der bad. 1. K. 1850
Beil. 1 277.
1% So Bayern und Oesterreich (oben N. 10) und Sachsen (unten bei
N. 41).