Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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von Recht und Gerichtsschutz heraus hält man Standgericht und 
Standrecht für identisch 2%, nachdem die in der ordentlichen 
Strafgerichtsbarkeit liegende Gewährleistung des Gesetzes ent- 
fallen ist. An dessen Stelle treten Dienstinstruktionen über den 
militärischen Waffengebrauch und das Verbot gewisser, als staats- 
gefährlich bezeichneter Tatbestände; der bloße Verdacht ihres 
Vorliegens rechtfertigt die Stellung vor das Standgericht, und 
dieses erkennt das „Kriegsrecht“, d. h. die Todesstrafe. Und 
weil ein Stück Polizei in Frage steht, findet keine Appellation 
an die — ja überdies als unzureichend erachteten — Gerichte 
statt; das Urteil des Standgerichts wird sofort vollstreekt, einzig 
gilt noch der Gnadenweg, der bei gleichzeitiger Verfügung mehr- 
facher Todesstrafe aus dem gleichen Anlaß mitunter vorgeschrieben 
ist. Immerhin kommt der schon hierin liegende Gedanke, daß 
keine reine Willkür stattfinden solle — allzuscharf macht schar- 
tig —, auch sonst zum Ausdruck; so sind die Standgeriehte bald 
ganz, bald teilweise mit Zivilrichtern besetzt. Weiterhin nehmen 
die obersten Landesstellen die beseitigte gerichtliche Kontrolle 
in Anspruch, zu welchem Behufe die Einsendung der über die 
standgerichtliche Verhandlung aufzunehmenden Protokolle und 
eines Berichts des öffentlichen Anklägers von der Zentralstelle 
vorgeschrieben werden ®. 
Soweit von dieser aus kein Widerspruch erfolgte, war kraft 
20 KLEINSCHROD a. a. OD. 276: „Das Recht, das Standrecht zu erkennen, 
kann man den unteren oder mittleren Gerichten nicht überlassen aus 
der Ursache, weil sie die gewöhnlichen Gesetze sowohl über die Form des 
Verfahrens, als besonders über den Maßstab und die Größe der Strafen 
suspendiert“. Die Altenburg. Verfass. vom 29. April 1831 zieht in dem 
von der Garantie der Rechtspflege handelnden $ 45 als Abs. 3 die Nutz- 
anwendung: „Die Staatsregierung ist befugt .. (auch für Personen, die 
dem Militaire nicht angehören) Standgerichte in Fällen offener Empörung 
oder doch eines tätigen Widerstrebens gegen die Staatsgewalt ohne weiteres 
niederzusetzen“. 
21 Vgl. Art, 455 bayr. StrGB. 1813, Art. 515 Oesterreich. GesB. 1803 
und KLEINSOHROD a. a. 0, 293.
	        
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