Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Erst über die Schaffung der verlangten Garantien gewinnt man 
Neuland, und bei näherem Zusehen zeigt sich nun auch, daß 
die Juristen jener Zeit durchaus nieht so kurzsichtig waren, wie 
es nach der endgültigen Ausgestaltung ihrer Gesetze mitunter 
scheint. Sie sahen ganz genau den Widerstreit zwischen mate- 
riellem Recht und formaler Durchsetzungsmöglichkeit; deshalb 
stand ihnen das Postulat radikaler Beseitigung der Ausnahme- 
gerichte, und damit auch der Standgerichte, im Vordergrund. 
Die Herrschaft des Gesetzes sollte sich mindestens für den bür- 
gerlichen Ausnahmezustand auch auf den „gesetzlichen Rich- 
ter* erstrecken. Lediglich sollte die Verwaltung von gewissen 
gesetzlichen Schranken befreit werden können. So kommt man 
zu der Suspension einzelner Verfassungsartikel, wie uns das erst- 
malig in der Reichsverfassung vom 28. März 1849 begegnet, deren 
& 197 ım Falle des Kriegs oder Aufruhrs seitens der Reichs- 
oder Territorialregierung die Bestimmungen über Verhaftung, 
Haussuchung und Versammlungsrecht zeitweise außer Kraft setzen 
läßt, während bezeiehnenderweise für die Verkündung des BZ. in 
Festungen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft blei- 
ben sollten. Abgesehen von diesem letzteren Fall des echten 
militärischen BZ. sollte also die Verwaltung sehen, wie sie mit 
den gewährten Erleichterungen zurechtkomme. 
Es gelang diesem System aber nicht, das alte Standrecht zu 
verdrängen, woran vielleicht nicht zum wenigsten seine allzu- 
scharfe Anwendung gelegentlich jenes ersten Versuchs die Schuld 
trägt. Die Regierungen hatten gerade in jenen kritischen Jah- 
ren erfahren, was sie an dem Standrecht besaßen, und was 
sie eintauschen könnten, wenn sie darauf verzichteten. So 
vermittelte man zwischen beiden Anschauungen ; die einzige 
Errungenschaft war, daß auch das Standrecht der Herrschaft 
des Gesetzes untergeordnet wurde: Man gelangt so zur gesetz- 
lichen Regelung der Materie, und hier ist jetzt das 
französische Vorbild insoweit verwirklicht, als mitunter Voraus- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 4. 237
	        
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