Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Bd. 3 S. 422, Bd. 5 8. 593; v. SYBEL, Begründung des Deutschen 
Reiches durch Wilhelm I., Bd. 2 S. 373 fg. Die gleichen miß- 
lichen Folgen traten in Oesterreich-Ungarn in den Anfängen des 
jetzigen Krieges zutage. „Die ausgebildeten Mannschaften bis 
zum 42. Jahre mußten schon im August 1914 dem Rufe des Aller- 
höchsten Kriegsherrn folgen, während zwei Drittel aller Männer 
bis zu diesem Alter zunächst zu Hause blieben; und von diesen 
war mindestens die Hälfte waffenfähig. Die den gedienten Mann- 
schaften aufgebürdete Last war für die höheren Jahrgänge zu 
groß. — — — — Diese älteren Soldaten, meist Familienväter, 
empfanden es beim Auszuge als Ungerechtigkeit, daß jüngere und 
kräftigere Männer zu Hause gelassen wurden.“ Denkschrift aus 
Oesterreich S. 26; es bedurfte durchgreifender Nachmusterungen, 
um den Mangel nach Möglichkeit abzustellen. 
Weder das deutsche, noch das österreichische Recht werden 
den Anforderungen, die gestellt werden müssen, genügend gerecht. 
Das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres vom 27.3. 1911 hat diese zwar — unter allmählicher 
Erhöhung — von steter Neubewilligung unabhängig gestellt, aber 
nur bis 31. 3. 1916, eine Beschränkung, die freilich infolge 
des Krieges zunächst bedeutungslos geworden ist. Die Zahl der 
einzustellenden Rekruten wird im Einklange mit der Präsenzziffer 
jährlich durch den Kaiser, in Bayern durch den König bestimmt, 
R.Gesetz betr. die Ersatzverteilung vom 26. 5. 1893 Art. II 81, 
WO. 8 51. 
Im Nachbarlande ist umgekehrt mit dem bewilligten Rekruten- 
kontingent indirekt die gesetzlich nicht ausgedrückte Präsenzziffer 
gegeben. Das Wehrgesetz vom 5. 7. 1912 $ 13 hat zwar den 
Rekrutenstand zur Erhaltung der gemeinsamen Wehrmacht im 
ganzen, dann besonders für die im Reichsrat vertretenen König- 
reiche und Länder und schließlich das Rekrutenkontingent für die 
Landwehr dieser Gebiete auf 12 Jahre hinaus, zunächst wachsend, 
dann für die weitern Jahre gleichbleibend beziffert, entsprechend
	        
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