Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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rechtsstaatlich umgebogen und doch eine außerordentlich scharfe 
Waffe gewonnen ist. Von einem Vorbehalt zugunsten der Exe- 
kutive ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Rede 
und auch nur zugunsten des Staatsministeriums, nicht dagegen 
zugunsten eines eigenen Rechts des Obersten Kriegsherrn, der ja 
zugleich der „Oberbefehlshaber der Truppen“ ist. Ehe das 
Staatsministerium gesprochen hat, ist für die Militärgewalt höch- 
stens im Rahmen der $S 1—12 Raum. Es liegt eben die schärfste 
Art von Polizeizwang vor; sobald zu diesem Mittel gegriffen wird, 
entsteht ein ähnlicher Zustand, wie gelegentlich der kriegerischen 
Aktion gegen den äußeren Feind: im Rahmen der Grundrechte 
können die Freiheitrechte suspendiert, darüber hinaus können 
nach militärischem Ermessen Anordnungen erlassen und für den 
Fall der Zuwiderhandlung härteste Strafen angedroht werden, die 
dann nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern standrecht- 
lich abzuurteilen sind. Aber dazu bedarf es noch eines Umwegs’”, 
und gerade in diesem liegt das rechtsstaatliche Element: Früher 
störte man sich nicht daran, daß der MBH. zunächst nur intern mili- 
tärisch verbindliche Anordnungen erlassen, dagegen an und für sich 
der Zivilbevölkerung garnichts vorschreiben kann, vielmehr leitete 
man allein aus der Tatsache des militärischen Befehls die Gehor- 
samspflicht ab und ließ im Falle der Zuwiderhandlung einfach das 
Standrecht walten; jetzt finden wir ausdrücklich eine Folgepflicht 
gegenüber jenen militärischen Anordnungen ausgesprochen — 
und die Verletzung dieser Folgepflicht ist es erst, die die (ev. 
nach militärischem Ermessen anzudrohende) Strafe verwirken läßt®®, 
3 Daß nach dem Wortlaut des $ 16 der entscheidende Gesichtspunkt 
erst nachträglich kommt, darf uns nicht stören. Erklärte doch schon 
Staatsmin. v. FRIESEN gelegentlich der Beratung (Mitt. d. 1. K. 1850/51 
1 102): „... ist gern zuzugestehen, daß die Anordnung der einzelnen Sätze 
in $ 16 und 17 nicht streng logisch durchgeführt ist, es läßt sich aber 
auch der Gang der Sache, wie er sich praktisch darstellen muß, in dem 
Gesetze recht gut verfolgen“. 
88 Min. v. FRIESEN erklärt a. a. O. 101: „Satz 2 enthält die Ermächtigung 
 
	        
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