Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 45 — 
fahren unterliegen“. Diese Standgerichte sind auch für die von 
Militärpersonen begangenen Delikte zuständig, soweit diese Ueber- 
tretungen die vom Oberbefehlshaber erlassenen Anordnungen be- 
treffen. Für die Einrichtung der Standgeriehte und das stand- 
gerichtliche Verfahren sind kurze Direktiven gegeben (88 13—17). 
S 13 Abs. 4 läßt gegen die Anordnungen des MBH. Beschwerde 
— wenn auch ohne Suspensivkraft — an das Gesamtministerium 
stattfinden. 
So kommt klar zum Ausdruck, daß der MBH. keinem mili- 
tärischen Selbstzweck und keinem „eigenen“ Recht dient. Seine 
Befugnisse und deren Umfang werden ihm vom Gesamtministerium 
zugemessen, das damit im Rahmen seiner auch sonst bestehenden 
Verantwortlichkeit die Verantwortung übernimmt. Und zwar 
nicht nur für die Erklärung des Kriegsstands 2, während dessen 
dann nur nür noch eine intern militärische Verantwortlichkeit be- 
stünde, so daß also keine Stelle da wäre, an die sich die Kammern 
bei Ueberschreitung der militärischen Kompetenzen halten könn- 
ten@, Sondern die Befugnisse des MBH. sind ganz genau fest- 
gestellt. Er ist nur ein Stück Exekutive, der verlängerte Arm 
der Zivilgewalt, die ihn für ihre Zwecke ausschickt und ihm zu 
diesem Behufe das Maß seiner Rechte genau zuweist. Er ist im 
Sinne des noch heute eine der wichtigsten Quellen des sächsischen 
Polizeirechts darstellenden A-Gesetzes vom 28. Jan. 1835 der Exe- 
kutivbeamte, dessen sich das Gesamtministerrium bei Erfüllung 
seiner Kompetenzen bedient, indem es ihm eben gegebenenfalls 
weitgehende Vollmachten “ erteilt, sogar das Recht, Strafen an- 
zudrohen und die ordentliche Gerichtsbarkeit zu durchbrechen. 
Innerhalb dieser Befugnisse ist der MBH. kraft des Gesetzes zwar 
2 2.2.0. 9. 
4 Das scheint der Abg. RIEDEL zu befürchten, wenn er „Bestimmungen 
über die Verantwortlichkeit des MBH.‘ verlangt, Mitt. 2. K. 1850/51 3 2210. 
4 Die der MBH. kraft ausdrücklicher Bestimmung weiter über- 
tragen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.