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fahren unterliegen“. Diese Standgerichte sind auch für die von
Militärpersonen begangenen Delikte zuständig, soweit diese Ueber-
tretungen die vom Oberbefehlshaber erlassenen Anordnungen be-
treffen. Für die Einrichtung der Standgeriehte und das stand-
gerichtliche Verfahren sind kurze Direktiven gegeben (88 13—17).
S 13 Abs. 4 läßt gegen die Anordnungen des MBH. Beschwerde
— wenn auch ohne Suspensivkraft — an das Gesamtministerium
stattfinden.
So kommt klar zum Ausdruck, daß der MBH. keinem mili-
tärischen Selbstzweck und keinem „eigenen“ Recht dient. Seine
Befugnisse und deren Umfang werden ihm vom Gesamtministerium
zugemessen, das damit im Rahmen seiner auch sonst bestehenden
Verantwortlichkeit die Verantwortung übernimmt. Und zwar
nicht nur für die Erklärung des Kriegsstands 2, während dessen
dann nur nür noch eine intern militärische Verantwortlichkeit be-
stünde, so daß also keine Stelle da wäre, an die sich die Kammern
bei Ueberschreitung der militärischen Kompetenzen halten könn-
ten@, Sondern die Befugnisse des MBH. sind ganz genau fest-
gestellt. Er ist nur ein Stück Exekutive, der verlängerte Arm
der Zivilgewalt, die ihn für ihre Zwecke ausschickt und ihm zu
diesem Behufe das Maß seiner Rechte genau zuweist. Er ist im
Sinne des noch heute eine der wichtigsten Quellen des sächsischen
Polizeirechts darstellenden A-Gesetzes vom 28. Jan. 1835 der Exe-
kutivbeamte, dessen sich das Gesamtministerrium bei Erfüllung
seiner Kompetenzen bedient, indem es ihm eben gegebenenfalls
weitgehende Vollmachten “ erteilt, sogar das Recht, Strafen an-
zudrohen und die ordentliche Gerichtsbarkeit zu durchbrechen.
Innerhalb dieser Befugnisse ist der MBH. kraft des Gesetzes zwar
2 2.2.0. 9.
4 Das scheint der Abg. RIEDEL zu befürchten, wenn er „Bestimmungen
über die Verantwortlichkeit des MBH.‘ verlangt, Mitt. 2. K. 1850/51 3 2210.
4 Die der MBH. kraft ausdrücklicher Bestimmung weiter über-
tragen kann.