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selbständig gestellt, und es ist insbesondere die Folgepflicht
gegenüber seinen Anordnungen festgehalten. Aber weiter reicht
eben seine Selbständigkeit nicht, als sie vom Gesetz und seiner
Vollmacht umschrieben ist. Darüber hinaus wacht das Gesamt-
ministerium darüber, daß keine Willkür und Gesetzesverletzung
stattfindet, zu welchem Behufe die Beschwerde gegeben ist; und
lediglich läßt man dabei im übrigen bei der Ausführung seines
Auftrags um der Sache willen die Tatsachen vielleicht schneller
als das Recht sein. Mit diesem Vorbehalt ist also das Gesamt-
ministerrum in der Lage, dem im übrigen bei der Ausführung
seines Auftrags nach seinem eigenen Ermessen handelnden MBH.
auch Anweisungen zu geben, und es bleibt dafür verantwortlich,
daß weder praeter noch contra, noch intra legem eine militärische
Willkürherrschaft einreißt%. Denn kraft seiner Verantwortlichkeit
kann es nicht dulden, daß eine von ihm dem Umfange nach fest-
gelegte polizeilich-militärische Aktion ihre Befugnisse überschrei-
tet; es ist in diesem Falle für Abhilfe zu sorgen, will sich nicht
das Gesamtministerium verantwortlich machen.
Aber hier zeigt sich die Zartheit des Bandes der Willkür:
In tatsächlicher Hinsicht ist der MBH. Diktator, der im allge-
meinen durch die Zentralinstanz gedeckt sein wird, da er ja ihren
Willen nach ihren Weisungen vollstreckt. Handelt er den mini-
steriellen Weisungen zuwider, so können vermöge des Standrechts
die Tatsachen schneller als das Recht sen. Will ihn dann das
Ministerium nicht decken — hier ist eine Lücke, ist die sonst
so stark betonte Staatseinheit nicht Sieger über das dualistische
Moment geworden. Wir erfahren nicht, ob das Ministeriun von
sich aus einen anderen MBH. bezeichnen kann, oder ob es an den
einmal bei Erklärung des Kriegsstandes bezeichneten MBH. gebun-
den ist, so daß der oberste Kriegsherr den MBH. abberufen
# Wichtig ist in dieser Hinsicht, daß zu den Formalien des Standrechts
die Aufnahme von Protokollen gehört (oben bei N. 21); über die Notwendigkeit
dieser Protokolle ist eingehend gesprochen worden, vgl. Mitt. 1. K. 1 97.