Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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selbständig gestellt, und es ist insbesondere die Folgepflicht 
gegenüber seinen Anordnungen festgehalten. Aber weiter reicht 
eben seine Selbständigkeit nicht, als sie vom Gesetz und seiner 
Vollmacht umschrieben ist. Darüber hinaus wacht das Gesamt- 
ministerium darüber, daß keine Willkür und Gesetzesverletzung 
stattfindet, zu welchem Behufe die Beschwerde gegeben ist; und 
lediglich läßt man dabei im übrigen bei der Ausführung seines 
Auftrags um der Sache willen die Tatsachen vielleicht schneller 
als das Recht sein. Mit diesem Vorbehalt ist also das Gesamt- 
ministerrum in der Lage, dem im übrigen bei der Ausführung 
seines Auftrags nach seinem eigenen Ermessen handelnden MBH. 
auch Anweisungen zu geben, und es bleibt dafür verantwortlich, 
daß weder praeter noch contra, noch intra legem eine militärische 
Willkürherrschaft einreißt%. Denn kraft seiner Verantwortlichkeit 
kann es nicht dulden, daß eine von ihm dem Umfange nach fest- 
gelegte polizeilich-militärische Aktion ihre Befugnisse überschrei- 
tet; es ist in diesem Falle für Abhilfe zu sorgen, will sich nicht 
das Gesamtministerium verantwortlich machen. 
Aber hier zeigt sich die Zartheit des Bandes der Willkür: 
In tatsächlicher Hinsicht ist der MBH. Diktator, der im allge- 
meinen durch die Zentralinstanz gedeckt sein wird, da er ja ihren 
Willen nach ihren Weisungen vollstreckt. Handelt er den mini- 
steriellen Weisungen zuwider, so können vermöge des Standrechts 
die Tatsachen schneller als das Recht sen. Will ihn dann das 
Ministerium nicht decken — hier ist eine Lücke, ist die sonst 
so stark betonte Staatseinheit nicht Sieger über das dualistische 
Moment geworden. Wir erfahren nicht, ob das Ministeriun von 
sich aus einen anderen MBH. bezeichnen kann, oder ob es an den 
einmal bei Erklärung des Kriegsstandes bezeichneten MBH. gebun- 
den ist, so daß der oberste Kriegsherr den MBH. abberufen 
# Wichtig ist in dieser Hinsicht, daß zu den Formalien des Standrechts 
die Aufnahme von Protokollen gehört (oben bei N. 21); über die Notwendigkeit 
dieser Protokolle ist eingehend gesprochen worden, vgl. Mitt. 1. K. 1 97.
	        
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