Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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müßte. Der Stellung des Ministeriums würde wohl ersteres ent- 
sprechen; aber selbst wenn es diese Befugnis hätte, wäre prak- 
tisch die Beseitigung der konkreten Persönlichkeit, andernfalls die 
Aufhebung des Kriegsstands das einzig Mögliche. Und da es 
darüber zum Konflikt mit der Krone kommen kann, ist wie überall 
in diesen letzten Fragen die Persönlichkeitsfrage allein maßgebend; 
die Rechtsfrage wird zur Gewissensfrage — auch trotz der an- 
scheinend weitgehend verwirklichten Ministerverantwortlichkeit %. 
IM. 
Im Großherzogtum Baden erging unter dem Eindruck der 
— unmittelbar durch die Pariser Februarrevolution ausgelösten — 
Vorgänge von Ende Februar und Anfang März 1848 auf Grund des 
Art. 66 Verf.-U. „zur Erhaltung der Sicherheit des Staates“ eine 
Notverordnung vom 23. April 1848, die erstmalig in Deutschland 
den „Kriegszustand“ als formales Rechtsinstitut einführt. Nach 
& 1 kann durch den Großherzog der Kriegszustand jeweils auf 
4 Wochen erklärt werden, ebenso durch den militärischen Be- 
fehlshaber der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung 
bestellten Truppen im Einverständnis mit dem ihm beigegebenen 
Jıvilkommissär für einzelne Orte auf die Dauer von 8 Tagen. 
Besondere Voraussetzungen werden für diese Erklärung nicht er- 
fordert; es deutet das darauf, daß die Anordnung des Großherzogs 
ihre Rechtfertigung findet in seinem „Aufsichts- und Verwaltungs- 
recht* (8 66 VU.); vielleicht hat man auch an sein Notver- 
ordnungsrecht gedacht, kraft dessen er auch hier „durch das 
Staatsrecht dringend gebotene Verordnungen“ erläßt. Der mili- 
#6 8$ 141ff. VU. und Ges. v. 3. Febr. 1838 über das Verfahren in den 
an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen. 
*” Der auf Grund dieser Bestimmung am gleichen Tag erklärte KZ, 
wurde (mit Unterbrechungen) in der Folge jeweils von 4 zu 4 Wochen 
verlängert bis zum 1. Sept. 1852. Notverordnung und Erklärung sind „ge- 
geben in unserem Staatsministerium“ und von sämtlichen Ministern ge- 
gengezeichnet.
	        
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