Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

das ungarische Wehrgesetz — die Zahlen sind gegenüber der 
früheren in der Tat an sich und verglichen mit dem Rekruten- 
kontingent im Deutschen Reiche recht unzureichenden Rekruten- 
aushebung (nur etwa 135500 Mann jährlich für die gemeinsame 
Wehrmacht, die beiden Landwehren und die Marine) erheblich er- 
höht —, aber die tatsächliche Stellung aller Kontingente kann 
nur dann erfolgen, wenn die Gesetzgebung sie für das betreffende 
Jahr schon votiert hat: also Bewilligung von Jahr zu Jahr. Doch 
bietet die gesetzliche Ermächtigung, die Mannschaften des ersten 
Jahrgangs der Reserve und der drei jüngsten Assentjahrgänge der 
Ersatzreserve des gemeinsamen Heeres und der Landwehr auch 
im Frieden zur ausnahmsweisen aktiven Dienstleistung beizuziehen, 
„wenn besondere Verhältnisse es erfordern — vgl. oben IX 5, 
der Heeresleitung die Möglichkeit, die schädlichen Folgen einer 
Nichtbewilligung des Rekrutenkontingents einigermaßen auszu- 
gleichen. Es ist denn auch von dieser bereits im früheren Rechte 
gegebenen Vollmacht mehrfach entsprechender Gebrauch gemacht 
worden. Eben wegen dieser Abschwächung der parlamentarischen 
Gewalt haben die Bestimmungen beim ungarischen Reichstag star- 
ken Widerspruch gefunden; MARKUS, ungar. Verwaltungsrecht, 
S. 541 Anm. 1. 
Nach durchgekämpftem Weltkrieg müssen das Deutsche Reich 
und Oesterreich-Ungarn, auch wenn beide Reiche, wie dringend 
zu wünschen, starke Machterweiterung erfahren, noch lange Jahre 
hindurch in voller Rüstung verbleiben. Kriegerische Ausbildung 
möglichst der gesamten wehrfähigen Jugend in Konsequenz der 
allgemeinen Wehrpflicht, auf geraume Zeit hinaus gesetzlich 
sichergestellt, ist das erstrebenswerte Ziel. 
82. 
Listenführung und Kontrolle. 
Die Heeresergänzung im Frieden und im Kriege und die Er- 
füllung der militärischen Pflichten der Untertanen überhaupt wer-
	        
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