— 48 —
tärische Befehlshaber hat dagegen diese Befugnis nur dann, wenn
das Militär bereits requiriert ist; also wiederum keinerlei selb-
ständige Militärgewalt, sondern nur als Mittel zum Zweck, und was
besonders wichtig ist, nur im Einverständnis mit dem ihm bei der
Requisition beizuordnenden Zivilkommissar. Der polizeiliche und
auf das unbedingt Notwendige beschränkte Charakter der Ma&-
nahmen kommt so scharf zum Ausdruck.
Was nun die Folgen der Erklärung des KZ. anlangt, so be-
stimmt $ 2:
„Wer an einem in Kriegszustand erklärten Ort
1. Waffen trägt usw.;
2. ın Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder an-
geblichen Siege der Aufrührer falsche Gerüchte ausstreut
oder verbreitet, die geeignet sind, das Publikum zu be-
unruhigen oder die Zivil- oder Militärbehörde in Be-
ziehung auf ihre Maßregeln irre zu führen;
3. eine Volksversammlung veranlaßt usw.;
4. einer zuständigen Handlung der Zivil- oder Militärbehörde
sich widersetzt, ein durch die Umstände veranlaßtes,
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes poli-
zeiliches Verbot übertritt, oder zu solchen Uebertretungen
andere anreızt;
5. zu einem Verbrechen des Hochverrats, Landes-
verrats, Aufruhrs usw. auffordert;
6. Soldaten zur Untreue zu verleiten sucht,
wird sofort verhaftet und, bis der Kriegszustand wieder aufge-
hoben ist, als Kriegsgefangener behandelt.“
$ 3 enthält Vorschriften über die Vernehmung solcher „Kriegs-
gefangener‘, die gemäß Art. 15 Verf.-U. binnen 2 Tagen zu er-
folgen hat; nach $ 4 wird der Kriegsgefangene dann entweder
festgehalten oder dem zuständigen Richter zugeführt. $ 5 droht
4 8 615 StrGB. v. 6. März 1845 straft nur die gewaltsame Wider-
setzlichkeit.