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und seine Mitschuldigen im September 1848 in verneinendem
Sinne entschieden hatte, legte die Regierung einen Gesetzentwurf?
vor, der dem Standrecht auch rückwirkende Kraft verleihen wollte,
und im übrigen wesentliche Verschärfungen enthielt; so soll klar-
gestellt werden, daß die regelmäßigen Strafandrohungen beseitigt
sein sollen, an deren Stelle die absolute Strafe von 10 Jahren
Zuchthaus oder Todesstrafe tritt. Ehe der Entwurf verabschiedet
war, kam es zu dem großen Aufstand des Jahres 1849. Von
Frankfurt a. M. aus erging am 3. Juni 1849 eine Proklamation
des Großherzogs, die zur Waffenniederlegung aufforderte und für
diesen Fall Amnestie vorsieht; als sie fruchtlos blieb, folgte am
9. Juni eine Notverordnung, die das Standrecht wieder einführte,
und zwar als unmittelbare Folge jeder Erklärung des KrZ.: Nach
8 1 kann schon ein Brigadekommandant „diejenigen Bezirke, in
denen er es für nötig erachtet“, im Namen des Großherzogs
„nach dem Gesetz vom 7. Juni 1848 ın KZ. erklären, mit der
ferneren Wirkung, daß allgemein nach Maßgabe der nach-
folgenden 88 2—5 das Standrecht eintritt.“ 8 2 bedroht die
meisten der im $ 2 KZG. aufgeführten Tatbestände (darunter
allerdings nicht unseren $ 2 Ziff. 4) mit dem Tode oder 10 Jahren
Zuchthaus. $$ 3—5 führen das „Standrecht“ näher aus. $& 6
unterstellt „während der Dauer des KZ. alle Bezirks- und Orts-
behörden, die sich mit der Sicherheitspolizei und überhaupt mit
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu befassen haben,
dem Militärkommandanten‘, dem auch die Bürgerwehr unter-
geordnet ist; die Militärbehörden „können die Sicherheitspolizei
auch unmittelbar selbst handhaben, zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung in Gemeinschaft mit den ihnen beigegebenen
Zivilkommissären auch polizeiliche Anordnungen und Verbote er-
Gegensatz zu dem deutschen Urteil im Falle STRuUVE — für die Rück-
wirkung.
52 Prot. 2. K. 1848/49, 8. Beil.-Heft S. 125. Die Notwendigkeit der
Vorlage ergab sich daraus, daß die Notverordnung vom 23. Sept, 1848 von
den Kammern nicht genehmigt war.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 4. 28