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des $ 2 Ziff. 4, die in Verbindung mit der Folgeziehung in Ge-
stalt einer Zusatzstrafe im Falle eines Zusammentreffens mit
einem kriminell strafbaren Delikt (d. h. im Strafgesetzbuch mit
Strafe bedrohten Tatbestands), eventuell einer Mindeststrafe,
schon stark an den Abschluß jener Entwickelung, die reinliche
Scheidung des PolStrGB. von 1863 zwischen Normfestsetzung
durch die Polizeibehörden, Strafandrohung durch das Gesetz und
Strafausspruch durch den Richter erinnert: das ad hoc erlassene
polizeiliche Verbot wird nicht mehr nach polizeilichem Ermessen,
sondern durch das Gesetz geschützt®. Sehen wir einmal davon
ab, daß dieses Programm nur teilweise verwirklicht wurde, und
halten uns an den Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen
des KZG. unter sich, wie er sich nach diesem rechtsstaatlichen
Programm darstellt. Es stehen dann Strafe und Sicherheitsverhaft
unter sich nicht mehr in dem Verhältnis, auf das die Reihenfolge
des Gresetzestextes deutet, daß nämlich die Verhaftung das Pri-
märe und die Strafe das Sekundäre wäre. Dem gewollten Zwecke
und der Reihenfolge des zeitlichen Geschehens mag diese Auf-
zählung im Gesetz genügen. Die notwendige Verbindung
von Haft und Strafe degradiert jedoch die erstere in das Ver-
hältnis der sekundären Unrechtsfolge, der Polizeimaßregel, während
im Vordergrund steht die Strafe: die $$ 5 und 2 stellen gemein-
schaftlich ein Strafgesetz dar, und speziell unser $ 2 Ziff. 4 in
Verbindung mit $5 ein Blankettstrafgesetz®. Das ist der Grund,
weshalb $ 2 Ziff. 4 nur „Verbote“ mit jenem ominösen Nach-
druck versieht, während doch die Polizeibehörden, wie wir hörten,
im Erlaß ihrer Anordnungen unbeschränkt waren, also auch
positive Anordnungen treffen konnten: Es handelt sich um ein
Blankettstrafgesetz; ein Strafgesetz kann aber notwendig nur von
stattfinde, nur eine Beschränkung in der Bewegungsfreiheit, unter voller
Wahrung der gesetzlichen Rechte.
®® Das KZG. stellt also eine wichtige Etappe in der Entwickelung des
bad. Polizeirechts dar.
64 Vgl. aber unten im Text bei N. 69.