Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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des $ 2 Ziff. 4, die in Verbindung mit der Folgeziehung in Ge- 
stalt einer Zusatzstrafe im Falle eines Zusammentreffens mit 
einem kriminell strafbaren Delikt (d. h. im Strafgesetzbuch mit 
Strafe bedrohten Tatbestands), eventuell einer Mindeststrafe, 
schon stark an den Abschluß jener Entwickelung, die reinliche 
Scheidung des PolStrGB. von 1863 zwischen Normfestsetzung 
durch die Polizeibehörden, Strafandrohung durch das Gesetz und 
Strafausspruch durch den Richter erinnert: das ad hoc erlassene 
polizeiliche Verbot wird nicht mehr nach polizeilichem Ermessen, 
sondern durch das Gesetz geschützt®. Sehen wir einmal davon 
ab, daß dieses Programm nur teilweise verwirklicht wurde, und 
halten uns an den Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen 
des KZG. unter sich, wie er sich nach diesem rechtsstaatlichen 
Programm darstellt. Es stehen dann Strafe und Sicherheitsverhaft 
unter sich nicht mehr in dem Verhältnis, auf das die Reihenfolge 
des Gresetzestextes deutet, daß nämlich die Verhaftung das Pri- 
märe und die Strafe das Sekundäre wäre. Dem gewollten Zwecke 
und der Reihenfolge des zeitlichen Geschehens mag diese Auf- 
zählung im Gesetz genügen. Die notwendige Verbindung 
von Haft und Strafe degradiert jedoch die erstere in das Ver- 
hältnis der sekundären Unrechtsfolge, der Polizeimaßregel, während 
im Vordergrund steht die Strafe: die $$ 5 und 2 stellen gemein- 
schaftlich ein Strafgesetz dar, und speziell unser $ 2 Ziff. 4 in 
Verbindung mit $5 ein Blankettstrafgesetz®. Das ist der Grund, 
weshalb $ 2 Ziff. 4 nur „Verbote“ mit jenem ominösen Nach- 
druck versieht, während doch die Polizeibehörden, wie wir hörten, 
im Erlaß ihrer Anordnungen unbeschränkt waren, also auch 
positive Anordnungen treffen konnten: Es handelt sich um ein 
Blankettstrafgesetz; ein Strafgesetz kann aber notwendig nur von 
stattfinde, nur eine Beschränkung in der Bewegungsfreiheit, unter voller 
Wahrung der gesetzlichen Rechte. 
®® Das KZG. stellt also eine wichtige Etappe in der Entwickelung des 
bad. Polizeirechts dar. 
64 Vgl. aber unten im Text bei N. 69.
	        
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