Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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einem negativen Gebot ausgehen; ein positives Tun ist strafrecht- 
lich niemals und nirgends erfaßbar, es sei denn, daß es einem — 
vielleicht nicht ausdrücklich ausgesprochenen — Verbot zuwiderläuft. 
Von einer Ermächtigung zum Erlaß von polizeilichen Verboten ist 
in$&2 Nr. 4 nicht die Rede; diese Ermächtigung besteht ohnehin 
schon. Es wird vielmehr aus der Gesamtheit der auf Bewahrung 
und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit 
gerichteten polizeilichen Tätigkeiten der Kreis herausgehoben, der 
sich in Gestalt von negativen, aus Anlaß des KZ. erlassenen An- 
ordnungen kundgibt; wer diese ad hoc erlassenen Verbote über- 
tritt, wird kraft des KZG. bestraft und außerdem in Sicherheits- 
haft genommen. 
Man darf wohl annehmen, daß es der badischen Regierung 
ernst war, als sie die Beseitigung der Polizeigerichtsbarkeit in 
Aussicht nahm und so vorerst gewisse rechtsstaatliche Konzes- 
sionen machte, was in der damaligen Situation einen recht ge- 
wichtigen Trumpf darstellte. Andrerseits ist es aber zu verstehen, 
wenn sie gerade in jenen bewegten Zeiten die in der Polizei- 
gerichtsbarkeit liegende scharfe Waffe der Verwaltung vorerst 
nicht aus der Hand gab %*. Und so floß denn in den eben dar- 
gebotenen rechtsstaatlichen Wein sehr viel Wasser: da die Poli- 
zeigerichtsbarkeit bestehen blieb, war keine Rede mehr davon, 
daß die ordentlichen Gerichte in allen Fällen der Zuwiderhand- 
lung gegen die ad hoc erlassenen Verbote zuständig gestellt 
wurden®. Vielmehr beschränkte sich diese Zuständigkeit auf 
den Fall der Konkurrenz zwischen Verbot ad hoc und kriminellem 
Strafgesetz. Wo diese Konkurrenz nicht stattfand, also die ge- 
setzliche Mindeststrafe anzuwenden war, blieb es bei der polizei- 
64° Es waren ja noch nicht einmal GVG., StrGB. und StrPrO. von 1845 
eingeführt; infolgedessen hatte praktisch die rechtsstaatliche Nachgabe 
nicht viel zu bedeuten. Für das inhaltliche Verständnis des KZG. ist sie 
jedoch nicht zu übergehen. 
65 Vgl. die oben N. 58 erwähnte Forderung, die Verhafteten stets so- 
fort dem Richter vorzuführen.
	        
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