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oder Staatsautorität ist. Eben deshalb kann man $ 2 Ziff. 4
in Verbindung mit $ 5 — wenn überhaupt — auch nur insoweit
als Blankettstrafgesetz bezeichnen, als eine wirkliche Strafe, d.h.
soweit eine Konkurrenz mit einem Kriminaldelikt stattfindet ®%.
Die Not des äußeren Geschehens ließ bald darauf den eben
noch betonten rechtsstaatlichen Gedanken ganz zurücktreten; die
offenen Aufstände und Einfälle von außen her führten zu der
Rückkehr zum alten Standrecht. Für die in beiden Verordnungen
jeweils bezeichneten Delikte und deren Tatbestände entfällt die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Notverordnung von
1849 beruft gleichzeitig die MBH. an die Spitze der Polizeiver-
waltung des betr. Bezirks, die ihnen sogar nach ihrem Belieben
ganz überlassen bleibt, wenn sie auch bloße Ordnungsgebote
nur in Uebereinstimmung mit dem Zivilkommissar erlassen können.
Das ist wichtig; von nun an ist für das Gebiet der eigentlichen
Sicherheitspolizei der MBH. die letzten Endes allein entscheidende
Stelle; der Nachdruck des $ 5 bezieht sich also auf gerade vom
MBH. erlassene sicherheitspolizeiliche Verbote, während die
Uebertretungen der in Uebereinstimmung mit dem Zivilkommissar
erlassenen Ordnungsanordnungen und -Verbote kraft ausdrück-
licher Feststellung ebenfalls mit Festnahme, daneben aber nur
mit „polizeilicher* Strafe bedroht werden.
Es ist keine reine Zufälligkeit, daß man diesen Unterschied
macht: der MBH. wird ja ausgesprochenermaßen im Interesse
der öffentlichen Sicherheit tätig. Aber nicht alle seine Anord-
nungen fallen unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit im
m ———
67 Vgl. oben N. 58, und den Komm.-Ber. der 1. K. 1850 (Beil. 1 277),
wonach der Verhaftete entweder festgehalten oder dem zuständigen
Richter vorgeführt wird. Letzteres ist nämlich nur dann möglich, wenn
ein Richter überbaupt zuständig ist, und dazu gehört eben, daß gleich-
zeitig ein kriminell strafbares Delikt vorliegt. Selbst wenn infolge der
Nichtvorführung das kriminelle Delikt verjährt, kommt dann die Polizei-
strafe immer noch früh genug.
% Vgl. die vorletzte Note.