Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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auch der Verdacht anderer Straftaten zur sofortigen Vollstreckung 
der absoluten standrechtlichen Strafen führen konnte. Diese Mög- 
lichkeit militärischer Willkür führte 1851 denn auch dazu, daß 
Standrecht und KZ. wieder äußerlich getrennt, und dabei auch 
die Anwendung des Standrechts noch mehr begrenzt wurde. 
Gleichzeitig bestätigte man die eben umschriebene Anordnungs- 
möglichkeit des MBH., wobei für die bloßen Ordnungsgebote 
eine Maximalstrafe von 3 Wochen Gefängnis festgesetzt wurde, 
während die Befugnisse aus $2 Nr. 4, 3,5 (jetzt $3 Nr.1, 4, 7) 
auf einen weiteren Tatbestand ausgedehnt werden ®%, 
Sehen wir von der einzigen Möglichkeit ab, daß ein Fall 
des & 2 (jetzt 3) einem kriminellen Delikt konkurriert und infolge- 
dessen ein Gericht in die Lage kommen kann, die Rechtmäßigkeit 
der militärischen Anordnung nachzuprüfen, so kann man auch 
trotz der Mitwirkung des Zivilkommissars bei dem Erlaß von 
Ordnungsvorschriften nicht sagen, daß seit der Notverordnung 
von 1849 die militärischen Befugnisse allzu beschränkt gewesen 
wären. Andrerseits ist unverkennbar, daß auch nach der streng- 
sten Fassung niemals ein ex-lex-Zustand herrschen sollte; auch 
der MBH. steht unter dem Gesetz, und seine Befugnisse sind ge- 
nau festgelegt. In dieser Hinsicht ist besonders wichtig, daß 
vermöge geschickter Ausnutzung der sich aus der allgemeinen 
Rechtsverfassung ergebenden Möglichkeiten das Standrecht aus 
der alten dominierenden Stellung in die eines mehr subsidiären 
Behelfs gedrängt ist, womit nur die Fassung von 1849 vorüber- 
gehend gebrochen hatte. Und wenn auch in tatsächlicher Hin- 
sicht manche Willkür vorgekommen sein mag”’®, so hat das für 
die Einhaltung der dem Militär gezogenen Grenzen den Kammern 
in gleicher Weise wie in Sachsen verantwortliche Ministerium — 
unbeschadet des oft genug bewiesenen Sinnes für „Staatsnot- 
®® Vgl. oben N. 58. 
” Vgl. z. B. die Verh. der 2. K. vom 28. Okt. 1848 (Prot. 7 186ff.).
	        
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