— 432 —
auch der Verdacht anderer Straftaten zur sofortigen Vollstreckung
der absoluten standrechtlichen Strafen führen konnte. Diese Mög-
lichkeit militärischer Willkür führte 1851 denn auch dazu, daß
Standrecht und KZ. wieder äußerlich getrennt, und dabei auch
die Anwendung des Standrechts noch mehr begrenzt wurde.
Gleichzeitig bestätigte man die eben umschriebene Anordnungs-
möglichkeit des MBH., wobei für die bloßen Ordnungsgebote
eine Maximalstrafe von 3 Wochen Gefängnis festgesetzt wurde,
während die Befugnisse aus $2 Nr. 4, 3,5 (jetzt $3 Nr.1, 4, 7)
auf einen weiteren Tatbestand ausgedehnt werden ®%,
Sehen wir von der einzigen Möglichkeit ab, daß ein Fall
des & 2 (jetzt 3) einem kriminellen Delikt konkurriert und infolge-
dessen ein Gericht in die Lage kommen kann, die Rechtmäßigkeit
der militärischen Anordnung nachzuprüfen, so kann man auch
trotz der Mitwirkung des Zivilkommissars bei dem Erlaß von
Ordnungsvorschriften nicht sagen, daß seit der Notverordnung
von 1849 die militärischen Befugnisse allzu beschränkt gewesen
wären. Andrerseits ist unverkennbar, daß auch nach der streng-
sten Fassung niemals ein ex-lex-Zustand herrschen sollte; auch
der MBH. steht unter dem Gesetz, und seine Befugnisse sind ge-
nau festgelegt. In dieser Hinsicht ist besonders wichtig, daß
vermöge geschickter Ausnutzung der sich aus der allgemeinen
Rechtsverfassung ergebenden Möglichkeiten das Standrecht aus
der alten dominierenden Stellung in die eines mehr subsidiären
Behelfs gedrängt ist, womit nur die Fassung von 1849 vorüber-
gehend gebrochen hatte. Und wenn auch in tatsächlicher Hin-
sicht manche Willkür vorgekommen sein mag”’®, so hat das für
die Einhaltung der dem Militär gezogenen Grenzen den Kammern
in gleicher Weise wie in Sachsen verantwortliche Ministerium —
unbeschadet des oft genug bewiesenen Sinnes für „Staatsnot-
®® Vgl. oben N. 58.
” Vgl. z. B. die Verh. der 2. K. vom 28. Okt. 1848 (Prot. 7 186ff.).