Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 43 — 
wendigkeiten* — daran festgehalten, daß die Ausnahmegesetz- 
gebung eines konstitutionellen Rechtsstaats in Frage steht. 
Besonders wichtig ist hier die am 28. Oktober 1848 in der 
2. Kammer abgegebene Regierungserklärung”!, daß Kriegs- und 
Belagerungszustand zweierlei Dinge seien, wobei offensichtlich 
mit letzterem der militärische Belagerungszustand in einer be- 
lagerten Festung gemeint ist. Der uns interessierende, gesetzlich 
geregelte Kriegszustand hat aber keine „Aufhebung der Habeas- 
Corpus-Akte zur Folge* und „ist in der Tat etwas ganz unbe- 
deutendes in bezug auf die Bedrückung, welche die Einwohner 
solcher Orte trifft“. Ebenso erfolgte kein Widerspruch gegen 
die Aeußerung des Abg. LAMEY’?: „Wenn der Kommandant sich 
rein nach Willkür gerichtet hat, sowie daß er die Gemeinde- 
behörde nicht befragte, so ist das ein Unrecht von ihm“. Und 
wenn 1848 die Kommission der 2. Kammer”? betont hatte, daß 
„in einem Kriegszustand schon nach allgemeinen Kriegsregeln 
den Rebellen gegenüber von einer Schonung und von einer minu- 
tiösen Anwendung gewisser Formen nicht die Rede sein kann, be- 
sonders weil hier das Prävenire meistens die Hauptrolle spielt“, 
so betont die Begründung zum Gesetz von 18514, daß die Ueber- 
tragung der sicherheitspolizeilichen Oberleitung an die militärı- 
schen Stellen nur „dazu bestimmt ist, eine energische, den mili- 
tärıschen Rücksichten entsprechende Handhabung der Sicherheits- 
polizei zu ermöglichen‘. 
Diese Stellungnahme der Regierung ist um so bemerkens- 
werter, als infolge der in Baden besonders großen Vorliebe für 
das französische Recht auch hier eine so starke Einwirkung von 
dort her stattgefunden hatte, daß man gegenüber dem nach dem 
Muster des etat de siege ausgebauten etat de guerre die alte 
rn A, a. O0. 192. 
” A. a. O. 199. 
78 Beil. 7 157; es handelt sich um die Frage, wann das Militär Waffen- 
gewalt anwenden kann. 
” 1, K. 1850/51, Beil. 1 221.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.