Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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neben enthält noch $ 9 Einl. zum MilStrGB. vom 3. April 1845 
die Möglichkeit der Verkündung des Kriegsrechts in Friedens- 
zeiten, die aber nach $ 18 Nr. 4 des 2. Teils auf Nichtmilitär- 
personen nur insoweit Wirkung hat, als sie Kriegsverrat auf 
dem Kriegsschauplatz üben. Darüber hinaus sieht lediglich & 3 
des erw. Publ. vom 30. Sept. 1809 vor, daß „sonst aus wichtigen 
Gründen“ der Kommandant einer Festung durch Erklärung des 
BZ. sich „volle Gewalt über alle in und außerhalb der Festung 
befindlichen Militär- und Zivilpersonen“ beilegen kann; er kann 
jedermann wegen „Handlungen, die dem Wohl des Staats und 
der Festung zuwider sind“, vor ein Kriegsgericht stellen und 
dessen Spruch sofort vollziehen lassen. Weiter hat sich der 
rechtsstaatliche Gedanken in der ein Verfassungsgesetz ersetzen- 
den Kodifikation nieht durchgesetzt; im übrigen scheint man sich 
mit der Anordnung des „Kriegsrechts* gegen den inneren Feind®® 
begnügt zu haben. Soweit die Kodifikation vorlag, ist zweifel- 
haft, inwieweit sie überhaupt mehr als rein interne Dienst- 
anweisungen an die militärischen Stellen darstellt. 
Das Jahr 1848 brachte eine wesentliche Verschiebung dieser 
Rechtslage. Nach $ 2 der V. über einige Grundlagen der künf- 
tigen preuß. Verfassung vom 6. April 1848 ist die Untersuchung 
und Bestrafung aller Staatsverbrechen den ordentlichen Gerichten 
zugewiesen, jeder durch Ausnahmegesetze dafür eingeführte be- 
sondre Gerichtsstand ist aufgehoben. Das Gesetz über den Schutz 
der persönlichen Freiheit vom 24. Sept. ‚1848 („Habeas-Corpus- 
Akte“) erklärt in $ 5, daß „niemand vor einen anderen, als den 
8 Oben bei N.13. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang RUDLOFF, 
Handb. d. preuß. MilR. 1826, der $ 1419 a. o. Militärgerichte (außer gegen 
Militärpersonen und im Feindesland) gegen preuß. Untertanen des Zivil- 
stands zulassen will auf Grund einer vom Monarchen selbst oder durch 
4.0. Umstände veranlaßten besonderen „gesetzlichen“ Bestimmung; als Bei- 
spiele für solche „gesetzlichen“ Bestimmungen verweist er auf eine KO. vom 
17. März 1813 und eine V. vom 15. Jan. 1814, die an Hardenberg gerichtet 
sind und Befehle an die Generale Blücher und York wiedergeben, Vgl. 
auch im weiteren Text.
	        
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