Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

rollen über die Mannschaften der Reserve und Landwehr usw., 
die Ersatzreserverollen usw., die „Hilfslisten“, die als Grundlage 
für die Einberufung der Mannschaften im Mobilmachungsfall die- 
nen und jederzeit ergeben müssen, welche Mannschaften bei Ein- 
treffen des Mobilmachungsbefehls einzuberufen sind, welche nicht 
(HO. $ 32). Daß auch die Truppenteile, im Frieden und im 
Kriege, über die eingerückten Mannschaften Buch führen — 
Truppenstammrollen, Kriegsranglisten, Kriegsstammrollen usw. —, 
versteht sich. 
2. Die Kontrolle will die Erfüllung der militärischen Pflichten 
der nicht zum aktiven Heer gehörigen Wehrpflichtigen beaufsich- 
tigen. Als Mittel dienen besonders die Meldepflichten der Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes und die Kontrollversammlungen. 
Die grundsätzlichen Bestimmungen hierüber enthält das Reichs- 
gesetz vom 15. 2. 1875 betr. Ausübung der militärischen Kon- 
trolle über Personen des Beurlaubtenstandes usw.: „RKG.“ 
Die Kontrolle seitens der Landwehrbehörden ist, soweit sie 
unter Mitwirkung der Zivilbehörden geschieht, im zweiten Teile 
der WO., soweit sie Sache lediglich der Landwehrbehörden ist, 
im zweiten Teile der HO. eingehend geregelt. Alle Zivilbehörden 
sind verpflichtet, im Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die 
Ersatz- und Landwehrbehörden bei der Kontrolle und allen hier- 
mit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten zu unter- 
stützen, RMG. $ 70. In besonderem Maße gilt das für die Poli- 
zeibehörden, WO. 8 106 Ziff. 2 und Anlage 3 dazu (Anleitung 
für die Polizei- und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Aus- 
übung der militärischen Kontrolle). Die mit Führung des Melde- 
wesens betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu an- 
ziehenden, innerhalb der maßgebenden Altersgrenze (vollendetes 
20. bis vollendetes 45. Lebensjahr) befindlichen männlichen Per- 
sonen einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse zu verlangen 
und, wenn dieser nicht erbracht wird, dem Zivilvorsitzenden ‘der
	        
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