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der Kavallerie v. WRANGEL, welcher die Truppen in den Marken
kommandiert, ausgehen.“ WRANGEL „verordnete“ gleichzeitig
unter Berufung auf diese Erklärung des Staatsministeriums, was
er für richtig hielt. Wir finden hier Beschränkungen des Vereins-
und Versammlungsrechts, der Presse u. a.m. Nach Ziff. 9 seiner
Verordnung „bleiben die gesetzlich bestehenden Behörden in
ihren Funktionen“; nach Ziffer 10 „haftet die Stadt Berlin für
allen Schaden, der bei Unterdrückung eines offenen oder bewaff-
neten Widerstands gegen die bewaffnete Macht an öffentlichem
oder privatem Eigentum verübt wird“. Am nächsten Tage folgte
eine Verordnung WRANGELs, daß „alle, die in Berlin durch eine
verräterische Handlung den von mir kommandierten Truppen Ge-
fahr oder Nachteil bereiten, auf Grund der Vorschrift des $ 18II
MilStrGesB. vom 3. April 1845 sofort vor ein Kriegsgericht ge-
stellt werden sollen“.
Ueber die Zulässigkeit dieses Vorgehens wurde lebhaft de-
battiert. Ursprünglich scheint die Regierung auf dem Standpunkt
gestanden zu haben, ihr Vorgehen habe mit $ 8 H-C-A. garnichts
zu tun, sondern es handle sich um eine ganz unabhängig hiervon
verhängte Maßregel8°® Man hätte also die alte Theorie des
staatlichen Notstands 8°® festgehalten. In der Folge scheint man
aber auch der Auffassung Raum gegeben zu haben, daß die Ma&ß-
regel mit $ 8 verträglich sei, daß eine Suspension der persönlichen
Freiheit die Möglichkeit der Verhängung des BZ. in sich schließe 8%,
80. Staatsanzeiger vom 15. Nov. 1848: „Der Regierung blieb nichts
anderes übrig, als den BZ. zu erklären und auf diese Weise ihrer Pflicht
gemäß den Schutz des Eigentums und der Sicherheit der Person wahrzu-
nehmen.“ Staatsanzeiger vom 20. Nov. 1848: „Es mag dahin gestellt blei-
ben, inwieweit $ 8 H-C-A, auf den Fall des BZ. überhaupt Anwendung
findet, da desselben an dieser Stelle keiner ausdrücklichen Erwähnung ge-
schehen ist. Im übrigen hat WRANGEL keine Bedingung veröffentlicht, die
eine Suspension der persönlichen Freiheit enthielte, sondern nichts als eine
Exekution der gesetzlichen Bestimmungen.“
°0® Oben bei N. 14 und vor 32.
»o»< Wie es scheint, haben zwei Aufsätze der „Kreuzzeitung‘ hier einen