Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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der Kavallerie v. WRANGEL, welcher die Truppen in den Marken 
kommandiert, ausgehen.“ WRANGEL „verordnete“ gleichzeitig 
unter Berufung auf diese Erklärung des Staatsministeriums, was 
er für richtig hielt. Wir finden hier Beschränkungen des Vereins- 
und Versammlungsrechts, der Presse u. a.m. Nach Ziff. 9 seiner 
Verordnung „bleiben die gesetzlich bestehenden Behörden in 
ihren Funktionen“; nach Ziffer 10 „haftet die Stadt Berlin für 
allen Schaden, der bei Unterdrückung eines offenen oder bewaff- 
neten Widerstands gegen die bewaffnete Macht an öffentlichem 
oder privatem Eigentum verübt wird“. Am nächsten Tage folgte 
eine Verordnung WRANGELs, daß „alle, die in Berlin durch eine 
verräterische Handlung den von mir kommandierten Truppen Ge- 
fahr oder Nachteil bereiten, auf Grund der Vorschrift des $ 18II 
MilStrGesB. vom 3. April 1845 sofort vor ein Kriegsgericht ge- 
stellt werden sollen“. 
Ueber die Zulässigkeit dieses Vorgehens wurde lebhaft de- 
battiert. Ursprünglich scheint die Regierung auf dem Standpunkt 
gestanden zu haben, ihr Vorgehen habe mit $ 8 H-C-A. garnichts 
zu tun, sondern es handle sich um eine ganz unabhängig hiervon 
verhängte Maßregel8°® Man hätte also die alte Theorie des 
staatlichen Notstands 8°® festgehalten. In der Folge scheint man 
aber auch der Auffassung Raum gegeben zu haben, daß die Ma&ß- 
regel mit $ 8 verträglich sei, daß eine Suspension der persönlichen 
Freiheit die Möglichkeit der Verhängung des BZ. in sich schließe 8%, 
  
80. Staatsanzeiger vom 15. Nov. 1848: „Der Regierung blieb nichts 
anderes übrig, als den BZ. zu erklären und auf diese Weise ihrer Pflicht 
gemäß den Schutz des Eigentums und der Sicherheit der Person wahrzu- 
nehmen.“ Staatsanzeiger vom 20. Nov. 1848: „Es mag dahin gestellt blei- 
ben, inwieweit $ 8 H-C-A, auf den Fall des BZ. überhaupt Anwendung 
findet, da desselben an dieser Stelle keiner ausdrücklichen Erwähnung ge- 
schehen ist. Im übrigen hat WRANGEL keine Bedingung veröffentlicht, die 
eine Suspension der persönlichen Freiheit enthielte, sondern nichts als eine 
Exekution der gesetzlichen Bestimmungen.“ 
°0® Oben bei N. 14 und vor 32. 
»o»< Wie es scheint, haben zwei Aufsätze der „Kreuzzeitung‘ hier einen
	        
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