Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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und daß die Regierung wegen des Fehlens einer Volksvertretung 
im eigentlichen Sinne vorerst volle Freiheit der Entschließung 
habe. 
Letztere Auffassung scheint wenigstens aus der weiteren Ent- 
wickelung der Dinge hervorzugehen. Bereits vier Wochen nach 
diesen Vorgängen nahm die oktr. Verfassung vom 5. Dez. 1848 
über den $ 8 H-C-A. hinaus in Art. 110 (heute 111) in Aussicht, 
daß „für den Fall des Kriegs oder Aufruhrs“ eine Anzalıl von 
Verfassungsartikeln „zeit- und distriktsweise außer Kraft gesetzt 
werden können. Das Nähere bestimmt das Gesetz“. Die betr. 
gewissen Einfluß geübt. Sie schreibt am 22. November: mit dem BZ. werde 
„erklärt, daß die Stadt oder Gegend so behandelt werden solle, als sei sie 
eine belagerte Festung, daß also die MBH. dieselbe diskretionäre Gewalt 
darin haben sollen, wie der Kommandant einer belagerten Festung, und 
daß sie für den Gebrauch dieser diskretionären Gewalt, wenn auch Freiheit, 
Eigentum und Leben der Einwohner dadurch verletzt werden sollten, nur 
ihrem Vorgesetzten verantwortlich sind. Es bedarf daher in diesem Falle 
so wenig als in dem Falle einer wirklichen Belagerung einer besonderen 
Suspension der die Einwohner schützenden Gesetze. Diese sind durch den 
BZ., d. i. durch den Krieg, in dem einen wie dem andern Falle von selbst 
suspendiert. Am wenigsten kommt dabei die H-C-A. in Betracht. .,. Es 
versteht sich von selbst, daß der Krieg, und also auch der BZ., auch diese 
verhältnismäßig sehr unwichtigen Garantien beseitigt, da er sogar den 
Handlungen, die sonst die gröbsten Verbrechen gegen das Eigentum und 
Leben enthalten würden, ihren verbrecherischen Charakter nimmt, und 
überhaupt alle schützenden Rechtsnormen dem einen Zweck unterordnet, 
den der Krieg im Auge hat. $ 8 H-C-A. kann nicht auf die diskretionäre 
Gewalt des MBH. bezogen werden, sondern nur auf Prozeduren der Gerichte, 
Polizei- und Militärbehörden an den Orten, wo der Kriegsschauplatz nicht 
ist und kein BZ. stattfindet.“ 
Fortentwickelt wird dieser Standpunkt am 25. November 1848: „Wir 
können es nicht verstehen, wie ein Teil der Rechten auf eine . Oppo- 
sition gegen die Regierung und deren Maßregeln in bezug auf den BZ, ge- 
raten konnte. .. Sie stützen sich dabei auf $ 8. Das ist falsch; denn 
dann wäre ein BZ. überhaupt unmöglich (sic!!) und $ 8 überflüssig (?), der 
den BZ. im Falle eines Kriegs oder Aufruhrs ausdrücklich anerkennt. Das 
Recht der Regierung ist danach (materiell) ein unbezweifeltes“. (Es folgt 
dann eine Erörterung, weshalb auch formell $ 8 H-C-A. nicht im Wege 
stehen soll.) 
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