—_— 44 —
Damit entsteht aber angesichts der behaupteten allein intern
militärischen Verantwortlichkeit des MBH. eine eigentümliche Un-
ausgeglichenheit im Gesetz, die auch bei der Beratung bemerkt wor-
den ist®°, daß nämlich ein Stück Exekutive der Staatsregierung und
ein Stück Militärgewalt („Kommandogewalt“ würde man heute
(1850/51 2796 ff.) und die Erklärungen des Ministers des Innern (a. a. O.
798); letzterer betont: Wenn „ein a.0o. Zustand vorhanden ist, so handelt
das Ministerium allein auf seine Verantwortlichkeit“ (auch
im Text gesperrt). Aehnlich erklärt er in der 1. K. (St. B. 1850/51 1 217):
„Regierung ... bei sich zu beschließen haben, ob sie es in ihrer Ver-
antwortlichkeit begründet finden könnte, den BZ. auch ferner zu be-
lassen“. — Selbstverständlich verstand man unter Verantwortlichkeit und
Verantwortung, mit welchem Wort man es damals peinlichst genau nahm,
auch das persönliche Verantwortlichkeitsgefühl, das des öfteren in der
Debatte auftaucht, ferner die Verantwortlichkeit gegenüber dem Monarchen.
An diese beiden hat man in erster Linie zu denken, wenn man von der
Verantwortung und Verantwortlichkeit des MBH. spricht; man bepackt
ihn in diesem Sinne geradezu mit V., um ihm den folgenschweren Ent-
schluß so schwer als möglich zu machen. Daneben meint man aber auch
und vor allem die politische und parlamentarische Verantwortlichkeit, und
zwar überall dort, wo es sich um die Minister handelt. Hinsichtlich dieser
letzteren rechnete man damals auch ernsthaft auf einen Ausbau, wenn man
sich andrerseits auch ihrer Schwäche wohl bewußt war (vgl. die drastische
Schilderung des Abg. Maruıs a. a. O., die die berühmte GNxeisTsche Er-
klärung von 1865 längst und viel anschaulicher vorwegnimmt). Eben aus
dem Bewußtsein dieser Schwäche erklären sich die Versuche, stärkere
Garantien zu schaffen, um die parlamentarische und politische Verant-
wortung über das persönliche Verantwortlichkeitsgefühl und die nur dem
Monarchen gegenüber bestehende Verantwortung hinaus mit einem Inhalt
zu versehen. Daß es nicht dazu kam, ist nicht sowohl die Schuld der
politischen Machtverhältnisse, als auch eben des Ernstes, mit dem man
damals die Sache nahm und so aus Vertrauen zu der unwandelbaren
Rechtlichkeitsüberzeugung der Regierung glaubte, sich auf ein Kompromiß
einlassen zu können. Zu beachten ist, daß die Rechenschaftslegung als
solche nichts mit der Verantwortlichkeit der Minister zu tun hat und ins-
besondere keine besondere Verantwortung begründet, sie ist vielmehr
lediglich ein Bericht, den der Landtag entgegennimmt; aber dieser Bericht
kann zur Geltendmachung der allgemeinen Verantwortlichkeit der Minister
führen, soweit er, eben Anlaß zur Erhebung von Anständen gibt und der
Minister einzustehen hat.
% Vgl. die Erklärungen des Ministers des Innern a. a. ©. 217.