sagen) zusammentreffen, in welch’ letztere die Staatsregierung nichts
hineinzureden habe. Der Minister des Innern wies darauf hin, daß
der militärische BZ. des $ 1 allein vom MBH. angeordnet wird,
und hob hierzu hervor, daß da eigentlich (wie ursprünglich vor-
gesehen war) die Rechenschaft sich nur auf die Verfassungs-
suspension beziehen könne; aber die Regierung wolle auch die
geforderte weitergehende Fassung annehmen und „wünsche nur,
daß die Worte: ‚über die Gründe der Erklärung des BZ.‘ hin-
zugefügt würden“. Damit sagte der Minister, und man wird ihm
hierin nicht unrecht geben können, daß er im Grunde nur für
etwas die Verantwortung übernehmen könne, worauf er auch Ein-
fluß habe, nicht dagegen für etwas, worüber eine von seiner Kom-
petenz unabhängige und seiner Befehlsgewalt entzogene, einer
anderen Stelle im Staat und letzten Endes gleich ihm nur dem
Monarchen unterstehende Stelle zu befinden habe. Eine solche
kann der Minister höchstens um etwas ersuchen oder bitten; wenn
sie ihm aber nicht zu Willen sein will, so kann er nur an die
letzte Stelle im Staat appellieren, und im Falle ihm unrecht ge-
geben wird, entweder seine Ueberzeugung zum Opfer bringen
oder seinen Abgang nehmen. Die Folge ist dann, daß entweder
der mit der verlangten „Verantwortlichkeit* angestrebte Zweck
entfällt, oder die „Verantwortlichkeit“ auf eine dem Parlament
gegenüber unverantwortliche Stelle übergeht, und damit in sich
zusammenfällt, daß also wieder die zu schaffenden Garantien
gegen Willkür der militärischen Befehlshaber sich als wertlos
erweisen; denn die „persönliche Verantwortlichkeit“ des MBH.,
beschränkt auf die interne militärische Hierarchie und den oben
angedeuteten Umfang, hat doch nur die Bedeutung, daß derMBH. ev.
vom obersten Kriegsherrn im Falle der Unzufriedenheit mit seiner
Amtsführung seiner Stelle enthoben werden kann. Trotzdem
will die Staatsregierung auch für die Erklärung des militärischen
BZ. die Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament übernehmen,
und zwar unter ausdrücklicher Ablehnung der (in einem Amen-