Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

sagen) zusammentreffen, in welch’ letztere die Staatsregierung nichts 
hineinzureden habe. Der Minister des Innern wies darauf hin, daß 
der militärische BZ. des $ 1 allein vom MBH. angeordnet wird, 
und hob hierzu hervor, daß da eigentlich (wie ursprünglich vor- 
gesehen war) die Rechenschaft sich nur auf die Verfassungs- 
suspension beziehen könne; aber die Regierung wolle auch die 
geforderte weitergehende Fassung annehmen und „wünsche nur, 
daß die Worte: ‚über die Gründe der Erklärung des BZ.‘ hin- 
zugefügt würden“. Damit sagte der Minister, und man wird ihm 
hierin nicht unrecht geben können, daß er im Grunde nur für 
etwas die Verantwortung übernehmen könne, worauf er auch Ein- 
fluß habe, nicht dagegen für etwas, worüber eine von seiner Kom- 
petenz unabhängige und seiner Befehlsgewalt entzogene, einer 
anderen Stelle im Staat und letzten Endes gleich ihm nur dem 
Monarchen unterstehende Stelle zu befinden habe. Eine solche 
kann der Minister höchstens um etwas ersuchen oder bitten; wenn 
sie ihm aber nicht zu Willen sein will, so kann er nur an die 
letzte Stelle im Staat appellieren, und im Falle ihm unrecht ge- 
geben wird, entweder seine Ueberzeugung zum Opfer bringen 
oder seinen Abgang nehmen. Die Folge ist dann, daß entweder 
der mit der verlangten „Verantwortlichkeit* angestrebte Zweck 
entfällt, oder die „Verantwortlichkeit“ auf eine dem Parlament 
gegenüber unverantwortliche Stelle übergeht, und damit in sich 
zusammenfällt, daß also wieder die zu schaffenden Garantien 
gegen Willkür der militärischen Befehlshaber sich als wertlos 
erweisen; denn die „persönliche Verantwortlichkeit“ des MBH., 
beschränkt auf die interne militärische Hierarchie und den oben 
angedeuteten Umfang, hat doch nur die Bedeutung, daß derMBH. ev. 
vom obersten Kriegsherrn im Falle der Unzufriedenheit mit seiner 
Amtsführung seiner Stelle enthoben werden kann. Trotzdem 
will die Staatsregierung auch für die Erklärung des militärischen 
BZ. die Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament übernehmen, 
und zwar unter ausdrücklicher Ablehnung der (in einem Amen-
	        
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