Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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gesetzt gesetzliche Handhabung des BZ. durch den MBH. kon- 
trollieren muß, andernfalls es sofort den Fortbestand inhibieren 
muß, soll nicht der Fall seiner Verantwortung gegeben sein. Des- 
halb kann auch der MBH. dem Ministerium nicht unabhängig 
gegenüberstehen, sondern dieses muß den militärischen Stellen 
Anweisung dafür geben können, in welcher Weise und nach 
weleher Richtung es ein Vorgehen wünscht. Bei dem militäri- 
schen BZ. wird es im allgemeinen hierauf verzichten können, da 
die Landesverteidigung militärische Angelegenheit ist, also die 
militärischen Stellen auch allein bestimmen können, was not tut; 
indessen sind auch hier sehr wohl Fälle denkbar, daß etwa das 
Kriegsministerium bestimmte Weisungen für erforderlich hält, 
wie die Gegenwart ja nur allzudeutlich zeigt, und es wäre ein 
sonderbarer Zustand, daß die Zentralstelle erst submissest darum 
ersuchen müßte, ob der MBH. ihr den Gefallen tun will, ihr die 
Verantwortung dafür aufzubürden, daß das geschieht, was nottut, 
und sie sich dann auf Grund seiner Entschließung entschließt, 
ob der BZ. weiterzubestehen hat oder nicht. Noch krasser wäre 
dieses Ergebnis bei dem bürgerlichen BZ., dessen Verhängung ja 
zweifellos das äußerste Stück höchster Landespolizei darstellt; 
schon deshalb muß das Ministerium Vorschriften über die Durch- 
führung geben können®. Eine Frage für sich bleibt es dann 
auch hier, inwieweit das Ministerium seinen Willen gegenüber 
  
  
hafte Ermessen und die Kontrolle der beiden Häuser zu stellen sei“. Die 
Erklärung des Ministers kann dann nur besagen, daß es dieser — seiner 
Ansicht nach ohnehin unzulässigen — Sonderkautelen nicht bedürfe, weil 
in der Ministerverantwortlichkeit schon ein genügendes Korrelat liege. — 
Zu beachten ist die Andeutung WINDTHORSTs im Nordd. Reichstag (Sten. 
Ber.1870 38.55), daß der MBH. in seinen Entschließungen durch eine „höhere 
Stelle“ behindert worden sei. 
% Der MBH. ist also durchaus nicht schlechthin die höchste Stelle, 
so daß er sogar den Ministern Anweisungen geben könnte, sondern nur die 
höchste Platz- oder Distriktsbehörde — wozu wir uns daran erinnern müssen, 
daß nach dem BZG. stets nur ein Teil des Staatsgebiets in BZ. erklärt werden 
soll oder darf.
	        
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