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gesetzt gesetzliche Handhabung des BZ. durch den MBH. kon-
trollieren muß, andernfalls es sofort den Fortbestand inhibieren
muß, soll nicht der Fall seiner Verantwortung gegeben sein. Des-
halb kann auch der MBH. dem Ministerium nicht unabhängig
gegenüberstehen, sondern dieses muß den militärischen Stellen
Anweisung dafür geben können, in welcher Weise und nach
weleher Richtung es ein Vorgehen wünscht. Bei dem militäri-
schen BZ. wird es im allgemeinen hierauf verzichten können, da
die Landesverteidigung militärische Angelegenheit ist, also die
militärischen Stellen auch allein bestimmen können, was not tut;
indessen sind auch hier sehr wohl Fälle denkbar, daß etwa das
Kriegsministerium bestimmte Weisungen für erforderlich hält,
wie die Gegenwart ja nur allzudeutlich zeigt, und es wäre ein
sonderbarer Zustand, daß die Zentralstelle erst submissest darum
ersuchen müßte, ob der MBH. ihr den Gefallen tun will, ihr die
Verantwortung dafür aufzubürden, daß das geschieht, was nottut,
und sie sich dann auf Grund seiner Entschließung entschließt,
ob der BZ. weiterzubestehen hat oder nicht. Noch krasser wäre
dieses Ergebnis bei dem bürgerlichen BZ., dessen Verhängung ja
zweifellos das äußerste Stück höchster Landespolizei darstellt;
schon deshalb muß das Ministerium Vorschriften über die Durch-
führung geben können®. Eine Frage für sich bleibt es dann
auch hier, inwieweit das Ministerium seinen Willen gegenüber
hafte Ermessen und die Kontrolle der beiden Häuser zu stellen sei“. Die
Erklärung des Ministers kann dann nur besagen, daß es dieser — seiner
Ansicht nach ohnehin unzulässigen — Sonderkautelen nicht bedürfe, weil
in der Ministerverantwortlichkeit schon ein genügendes Korrelat liege. —
Zu beachten ist die Andeutung WINDTHORSTs im Nordd. Reichstag (Sten.
Ber.1870 38.55), daß der MBH. in seinen Entschließungen durch eine „höhere
Stelle“ behindert worden sei.
% Der MBH. ist also durchaus nicht schlechthin die höchste Stelle,
so daß er sogar den Ministern Anweisungen geben könnte, sondern nur die
höchste Platz- oder Distriktsbehörde — wozu wir uns daran erinnern müssen,
daß nach dem BZG. stets nur ein Teil des Staatsgebiets in BZ. erklärt werden
soll oder darf.