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dem MBH. auch durchsetzen will und kann, ob namentlich die
in der Ministerverantwortlichkeit liegenden Garantien stark genug
sind, eine gewissenhafte Beachtung der gesetzlichen Schranken zu
garantieren, also ob der Wille und Einfluß des Ministeriums stark
genug ist, um im Falle einer Folgeweigerung gegenüber seinen An-
ordnungen einen dahingehenden Befehl ev. des obersten Kriegsherrn
durchzusetzen, oder eine Beseitigung der betr. Persönlichkeit, oder
äußerstenfalls die Beendigung des BZ. Es ist das aber keine
Eigentümlichkeit des BZ., sondern es sind das die bekannten
Fragen, die uns letzten Endes überall begegnen, gipfelnd in der
Kardinalfrage, ob aus dieser starken Abstellung auf das persön-
liche Verantwortlichkeitsgefühl samt der Beseitigung der sonst
bestehenden Garantien die formale Möglichkeit der Willkür diese
Willkür auch zum materiellen Recht erhebt ®.
Das Band der Willkür ist jedenfalls sehr, sehr fein. In-
dessen ist zu beachten, daß — entsprechend der Tatsache, daß es
sich nieht mehr um eine militärische Aktion, einen Waffengang,
sondern um ein Stück Polizei und Gesetzesvollziehung handelt —
der angeblich dem Gesetz zugrunde liegende Satz
von der alleinintern militärischen Verantwort-
lichkeit und damit der Unabhängigkeit des
MBH. verlassen ist. Auch die Handhabung der vollziehen-
den Gewalt durch den MBH. steht unter der Herrschaft des Ge-
setzes, auch durch den MBH. darf die vollziehende Gewalt nur
secundum oder doch nicht praeter oder contra legem erfolgen.
Eben deshalb arbeitete man die Möglichkeit der Verfassungs-
® Vgl. oben N. 15 und II a. E., sowie die Erklärung des Staatssekre-
tärs des Ausw. Amts in der Reichstagssitzung vom 25. Mai 1916, daß er für
die Verhinderung eines die auswärtige Politik durchkreuzenden Artikels,
d. h. die vom Ausw. Amte geübte politische Zensur, unbeschadet des Feh-
lens einer jeden Rechtsgrundlage für eine solche, „die volle Verantwortung
übernehme“. Wem gegenüber? Mit welchem Inhalt? Ueber das Vorgehen
der Zivilbehörde vor Erklärung des KrZ. klagt Abg. WINDTHORST im
Nordd. Reichstag 1870, a. a. O. 54.