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Ministern die rechtsprechenden Stellen im Staat über die Be-
achtung des Gesetzes zu wachen haben, soweit eben in der Recht-
sprechung eine Kontrolle der Verwaltung überhaupt stattfindet,
und die Rechtsprechung das Gesetz für verletzt erachtet.
Den daraus sich ergebenden Beschränkungen der Initiative
des MBH. begegnet das Gesetz dadurch, daß es in den $$ 8 und 9
eine Reihe von Tatbeständen mit sehr schweren Strafen bedroht 1",
und darüber hinaus die in dem Gerichtsschntz liegende Schranke
für niederlegbar erklärt, in welchem Falle man an Stelle der ordent-
lichen Gerichte für bestimmt bezeichnete Fälle zum Standrecht
schreitet, d. h. es können für sie außerordentliche Kriegsgerichte
eingerichtet werden ($ 10). Unverkennbar hat außer für die 88 8
und 9, für die das die Motive ausdrücklich betonen!"2, auch für die
Einrichtung der außerordentlichen Kriegsgerichte weit weniger das
französische, oder angeblich belgische, denn das badische Vorbild
vorgeschwebt. Dieses badische Vorbild ist aber wichtig wegen des
uns interessierenden $ 9b. Er lautete ursprünglich so, daß man
meinen konnte, die Uebertretung jedes im Interesse der öffentlichen
Sicherheit erlassenen Verbots sei mit der hier vorgesehenen hohen
102 Komm.Ber. d. 1. K. 1850/51, Sten. B. 1 187; vgl. auch die unwider-
sprochen gebliebenen Ausführungen des Abg. SCHNAASE a. a. OÖ. 190 („88 8
und 9 enthalten nur z. T. eine Steigerung der Strafen für gewisse schon
in den allgemeinen Gesetzen verpönten Verbrechen und Vergehungen, teils
die Aufzählung von Handlungen, die durch die bestehenden Gesetze zu
anderen Zeiten nicht verpönt sind, um sie im Falle des BZ, einer Strafe
zu unterwerfen‘), und des Reg.-Kommissars FLECK (a. a. O. 191) sowie die
Begründung zu $ 9 des Gesetzentw. über den BZ. in Elsaß-Lothringen (Sten.
B. des Reichstags 1890/92 ASt. 687 Anl. 8. 3825): „8 9 bedroht, entsprechend
dem gleichbenannten $ des preuß. Ges., mit Gefängnisstrafe gewisse Hand-
lungen, welche als solche im StrGB. entweder überhaupt nicht (Ausstreuen
falscher Gerüchte usw.) oder nur unter der Voraussetzung besonderer er-
schwerender Umstände vorgesehen oder nur mit Geldstrafe wahlweise mit
Gefängnisstrafe bedroht sind. Die Bestimmungen des Entw. finden ihre
Rechtfertigung darin, daß es sich in allen hier aufgeführten Fällen um
schwere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit handelt“.
102 Oben N. 34.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVI. 4. 30