Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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Strafe bedroht. Die Kammerverhandlungen führten zu der Klar- 
stellung, daß es sich bei dieser tatsächlich gehandhabten Auslegung 
um einen Mißgriff handle; bestraft soll, wie in Baden, nur werden, 
wer ein gerade aus Anlaß des BZ. selbst, und zwar nur vom 
MBH. selbst erlassenes oder in Erinnerung gebrachtes Verbot 
übertritt; denn $ 9 treffe im Gegensatz zu $ 8 — wo die Ver- 
eitelung des BZG. selbst verhindert werde — die Handlungen, 
die nur die Wirkungen des BZ. abschwächen, die Durchführung 
der erforderlichen Maßnahmen hindern wollen! Man stellte 
daher vorsorglich den heutigen Wortlaut fest und brachte damit 
klar zum Ausdruck, daß auch die geringste Kleinigkeit unter 
diesen $ 9b fallen könne!M, Im übrigen drehte sich die Debatte 
lediglich um die Höhe des Strafmaßes, das die eine Richtung 
für zu hoch, die andere für zu niedrig erachtete, über welche 
Frage auch in Baden Zweifel bestanden haben!®. 
Gegenüber dem badischen Vorbild bleiben indessen auch 
einige Abweichungen: Einmal fehlt die sich in der badischen 
Notverordnung von 1849 findende Sicherheitshaft. Deren bedurfte 
es um deswillen nicht, weil der Sicherheitsarrest nach Suspension 
der Verfassung ohne weiteres zulässig erscheint1®%®, Weiterhin ist 
108 Vgl. die Ausführungen des Abg. SCHNAASE (Sten. B. 1. K. 1850/51 
1 190), STÜNZNER (S. 190) und des Regierungskommissars FLECK (S. 191). 
194 Erwähnt wurden folgende Fälle: „eine Polizeiverordnung, wonach 
angeordnet wird, es solle ein Haus um 9 Uhr geschlossen werden; es wird 
aber erst um 9 Uhr 5 Min. geschlossen“ (v. TEPPER, Sten. B. 1. K. 1850/51 
1 189). „Schon in den Tumultgesetzen werden die Hauswirte aufgefordert, 
Dienstboten, Gesellen und Lehrlinge zu einer bestimmten Stunde des Abends 
nicht mehr aus dem Hause zu lassen; die Schankwirte werden verpflichtet, 
zu einer gewissen Stunde zu schließen. Eine solche Polizeiübertretung, die 
auch einem guten Bürger passieren kann... .“ (v. BUDDENBROCK a. a. O, 
175). „Daß mehr als 2 Personen zusammenstehen‘“ (Sten. B. 2. K. 1850/51 
2 791) scheint indessen nicht ganz unzweifelhaft gewesen zu sein, vgl. auch 
unten N. 117. 
105° Vgl. den Komm.Ber. der bad. 1. K. 1850 Beil.Heft 1 277. (Es handelt 
sich um die Frage, ob neben dem Sicherheitsarrest in allen Fällen noch 
Strafe ausgesprochen werden muß.) 
105° Damit wird aber noch lange nicht alles sanktioniert, was auswei:-
	        
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