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Strafe bedroht. Die Kammerverhandlungen führten zu der Klar-
stellung, daß es sich bei dieser tatsächlich gehandhabten Auslegung
um einen Mißgriff handle; bestraft soll, wie in Baden, nur werden,
wer ein gerade aus Anlaß des BZ. selbst, und zwar nur vom
MBH. selbst erlassenes oder in Erinnerung gebrachtes Verbot
übertritt; denn $ 9 treffe im Gegensatz zu $ 8 — wo die Ver-
eitelung des BZG. selbst verhindert werde — die Handlungen,
die nur die Wirkungen des BZ. abschwächen, die Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen hindern wollen! Man stellte
daher vorsorglich den heutigen Wortlaut fest und brachte damit
klar zum Ausdruck, daß auch die geringste Kleinigkeit unter
diesen $ 9b fallen könne!M, Im übrigen drehte sich die Debatte
lediglich um die Höhe des Strafmaßes, das die eine Richtung
für zu hoch, die andere für zu niedrig erachtete, über welche
Frage auch in Baden Zweifel bestanden haben!®.
Gegenüber dem badischen Vorbild bleiben indessen auch
einige Abweichungen: Einmal fehlt die sich in der badischen
Notverordnung von 1849 findende Sicherheitshaft. Deren bedurfte
es um deswillen nicht, weil der Sicherheitsarrest nach Suspension
der Verfassung ohne weiteres zulässig erscheint1®%®, Weiterhin ist
108 Vgl. die Ausführungen des Abg. SCHNAASE (Sten. B. 1. K. 1850/51
1 190), STÜNZNER (S. 190) und des Regierungskommissars FLECK (S. 191).
194 Erwähnt wurden folgende Fälle: „eine Polizeiverordnung, wonach
angeordnet wird, es solle ein Haus um 9 Uhr geschlossen werden; es wird
aber erst um 9 Uhr 5 Min. geschlossen“ (v. TEPPER, Sten. B. 1. K. 1850/51
1 189). „Schon in den Tumultgesetzen werden die Hauswirte aufgefordert,
Dienstboten, Gesellen und Lehrlinge zu einer bestimmten Stunde des Abends
nicht mehr aus dem Hause zu lassen; die Schankwirte werden verpflichtet,
zu einer gewissen Stunde zu schließen. Eine solche Polizeiübertretung, die
auch einem guten Bürger passieren kann... .“ (v. BUDDENBROCK a. a. O,
175). „Daß mehr als 2 Personen zusammenstehen‘“ (Sten. B. 2. K. 1850/51
2 791) scheint indessen nicht ganz unzweifelhaft gewesen zu sein, vgl. auch
unten N. 117.
105° Vgl. den Komm.Ber. der bad. 1. K. 1850 Beil.Heft 1 277. (Es handelt
sich um die Frage, ob neben dem Sicherheitsarrest in allen Fällen noch
Strafe ausgesprochen werden muß.)
105° Damit wird aber noch lange nicht alles sanktioniert, was auswei:-