Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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die Mitwirkung der badischen Zivilbehörden bei dem Erlaß von 
polizeilichen Anordnungen beseitigt, oder vielmehr es ist die 
dortige Oberleitung der Sicherheitspolizei gesteigert zu einem 
völligen Uebergang der vollziehenden Gewalt; das bedeutet 
zweifellos eine bedeutende Verstärkung der militärischen Autorität 
in Zivilsachen. Der MBH. ist unbeschränkt und allein zuständig 
nicht nur hinsichtlich der Sicherheitspolizei, sondern in allen An- 
gelegenheiten, die weder Gesetzgebung, noch Justiz oder Recht- 
sprechung sind!®, Schließlich wurden in Baden die sicherheits- 
lich der Dunckerdebatte 1370 (unten N. 125) und der Schutzhaftdebatten 
im Herbst 1916 vorgekommen zu sein scheint. Oben N. 100 wurde bereits 
darauf hingewiesen, daß diese Sicherheitsverhaftung nicht als Quasi-Strafe 
von beliebiger Dauer gegen jede irgendwie mißliebige Persönlichkeit aus- 
gesprochen werden dürfe; man darf doch auch nicht vergessen, daß das 
BZG. nicht von solchen Verhältnissen ausgeht, wie wir sie seit jetzt fast 
21/, Jahren haben. Ebensowenig ist, auch bei Verfassungssuspension, der 
Einzelne der militärischen Willkür preisgegeben, sodaß der Verhaftete 
völlig rechtlos wäre und sogar an dem durch die StrPrO. garantierten Ver- 
kehr mit seinem Verteidiger gehindert werden dürfte. Suspension der per- 
sönlichen Freiheit heißt nicht Aufhebung aller gesetzlichen Schranken zu- 
gunsten der Verwaltung, sodaß die Verwaltung tun und lassen könnte, was 
ihr beliebt. Der Vorgänger des $ 5 BZG., $ 8 H-C-A., scheint sogar nur 
die buchstäbliche Freiheit der Person, d.h. die Möglichkeit einer Beschrän- 
kung der persönlichen Bewegungsfreiheit durch Verhaftung im Auge ge- 
habt zu haben, für welche in Abs. 2 genaue Vorschriften gegeben sind. 
Darauf deutet auch das badische Vorbild; und gerade hier in Baden, wo 
man wahrhaftig nicht allzuglimpflich vorging, hat man sehr richtig erkannt, 
worum es sich bei der Sicherheits- oder Schutzhaft handelt, vgl. oben N. 58 
und 62. 
106 Der Inhalt dieser einzelnen Gewalten bestimmt sich danach, was 
man in Preußen damals darunter verstand. Wegen der „richterlichen Ge- 
walt“ vgl. jetzt LuKAs in der Festgabe für O. Maykr (1916) S. 225 ff. Die 
„vollziehende Gewalt“ wird bei PELARGUS, Leipz. Zschr. 1915 Sp. 1185 ft. 
richtig dargestellt, nur ist gegen seine extensive Interpretation des nach 
ihm mit der „vollziehenden Gewalt“ auf den MBH. übergegangenen und da- 
mit für übertragbar gehaltenen (!) königlichen Notverordnungsrechts, in 
dem P. den Rechtsgrund des beanspruchten weitgehenden militärischen Ver- 
ordnungsrechts sieht, (vorbehaltlich des oben N. 41 Gesagten) Widerspruch zu 
erheben; dieser schon 1851 verfochtenen Ansicht steht die Erklärung des Mini- 
sters des Innern in der 2. K, (Sten. B. 1850/51 2798) entgegen, „daß ein großer 
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