Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

— 456 — 
polizeilichen Verbote, die der MBH. selbst erläßt, unmittelbar 
durch das KrZG. geschützt, während hinsichtlich der Ordnungs- 
vorschriften und -verbote, die der MBH. in Gemeinschaft mit 
dem Zivilkommissar erläßt, die Zuwiderhandlungsstrafe in der 
Anordnung selbst angedroht wird; in Preußen dagegen bedroht 
5 9b die Zuwiderhandlung „gegen die vom MBH. im Interesse 
der öffentliehen Sicherheit erlassenen Verbote“ mit Strafe. Was 
ist damit gesagt? 
$ 9b stellt nach seiner Stellung im Gesetz, seinem klaren 
und bestimmten Wortlaut, dem Willen der gesetzgebenden Fak- 
toren!” ganz zweifellos ein Strafgesetz dar, und wenn man ihn 
unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, so hat er auch einen ver- 
ständigen Sinn!®: Er bedrobt, wie wir hörten, die Handlungen 
mit Strafe, die die Wirkungen des BZ. abschwächen, die Durch- 
führung der erforderlichen Maßnahmen hindern wollen. Er spricht 
mit keinem Wort davon, welche Maßregeln zur Durchführung 
Unterschied stattfindet zwischen einer Kgl. Verordnung, welche nach 8 63 der 
Verfassung erlassen wird und die nachher beim Zusammentritt der Kammer 
ihr sofort muß vorgelegt werden, und zwischen der Ausübung der voll- 
ziehenden Gewalt auf Grund des Gesetzes, welches jetzt eben gegeben 
werden soll“ (ähnlich GRAF ARNIM-BOITZENBURG, ebenda: „daß es ein ganz 
anderes Ding ist, ein Gesetz zu oktroyieren und dessen Dauer von der Ein- 
willigung der Kammer abhängig zu machen, als auf Grund eines gegebenen 
Gesetzes eine Maßregel ausführen‘); geradesogut könnte P. die im Anfang 
seiner Ausführungen abgelehnte eigene Machtvollkommenheit desMBH. in den 
Mittelpunkt der Erörterungen stellen, wie das z. B. LoBE in Leipz. Zschr. 
1916 Sp. 720 und D. JurZ. 1916 Sp. 172 tut (ähnlich RG. in Leipz. Zschr. 
1916 Sp. 50: „eigene militärische Machtvollkommenheit“), oder mit O. MAYER 
(VerwR.? 1 327) die „militärische Aktion die Rechtsordnung nur so weit 
beachten® lassen, „als es sich mit dem eigentlichen Zweck glatt und leicht 
vereinbaren läßt“. Immer wieder: inter arma silent leges. 
1077 Oben N. 101. STRuPP meint a. a. O. 93, die Materialien böten 
keinen Anhaltspunkt zur Entscheidung der Frage, ob das Verordnungsrecht 
des $ 9b von dem des $ 4 verschieden sei oder ob hier ein „selbständiges 
Verordnungsrecht“ geschaffen werde. 
ı#8 Diesen Auslegungsgrundsatz stellt das bayer. Oberste Landesgericht 
JW. 1916 S. 342 auf, vgl. auch meine Bemerkungen zu dieser Entsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.