— 456 —
polizeilichen Verbote, die der MBH. selbst erläßt, unmittelbar
durch das KrZG. geschützt, während hinsichtlich der Ordnungs-
vorschriften und -verbote, die der MBH. in Gemeinschaft mit
dem Zivilkommissar erläßt, die Zuwiderhandlungsstrafe in der
Anordnung selbst angedroht wird; in Preußen dagegen bedroht
5 9b die Zuwiderhandlung „gegen die vom MBH. im Interesse
der öffentliehen Sicherheit erlassenen Verbote“ mit Strafe. Was
ist damit gesagt?
$ 9b stellt nach seiner Stellung im Gesetz, seinem klaren
und bestimmten Wortlaut, dem Willen der gesetzgebenden Fak-
toren!” ganz zweifellos ein Strafgesetz dar, und wenn man ihn
unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, so hat er auch einen ver-
ständigen Sinn!®: Er bedrobt, wie wir hörten, die Handlungen
mit Strafe, die die Wirkungen des BZ. abschwächen, die Durch-
führung der erforderlichen Maßnahmen hindern wollen. Er spricht
mit keinem Wort davon, welche Maßregeln zur Durchführung
Unterschied stattfindet zwischen einer Kgl. Verordnung, welche nach 8 63 der
Verfassung erlassen wird und die nachher beim Zusammentritt der Kammer
ihr sofort muß vorgelegt werden, und zwischen der Ausübung der voll-
ziehenden Gewalt auf Grund des Gesetzes, welches jetzt eben gegeben
werden soll“ (ähnlich GRAF ARNIM-BOITZENBURG, ebenda: „daß es ein ganz
anderes Ding ist, ein Gesetz zu oktroyieren und dessen Dauer von der Ein-
willigung der Kammer abhängig zu machen, als auf Grund eines gegebenen
Gesetzes eine Maßregel ausführen‘); geradesogut könnte P. die im Anfang
seiner Ausführungen abgelehnte eigene Machtvollkommenheit desMBH. in den
Mittelpunkt der Erörterungen stellen, wie das z. B. LoBE in Leipz. Zschr.
1916 Sp. 720 und D. JurZ. 1916 Sp. 172 tut (ähnlich RG. in Leipz. Zschr.
1916 Sp. 50: „eigene militärische Machtvollkommenheit“), oder mit O. MAYER
(VerwR.? 1 327) die „militärische Aktion die Rechtsordnung nur so weit
beachten® lassen, „als es sich mit dem eigentlichen Zweck glatt und leicht
vereinbaren läßt“. Immer wieder: inter arma silent leges.
1077 Oben N. 101. STRuPP meint a. a. O. 93, die Materialien böten
keinen Anhaltspunkt zur Entscheidung der Frage, ob das Verordnungsrecht
des $ 9b von dem des $ 4 verschieden sei oder ob hier ein „selbständiges
Verordnungsrecht“ geschaffen werde.
ı#8 Diesen Auslegungsgrundsatz stellt das bayer. Oberste Landesgericht
JW. 1916 S. 342 auf, vgl. auch meine Bemerkungen zu dieser Entsch.