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stehende Polizeigerichtsbarkeit kennen ?, weshalb dem dortigen
S 2 Nr. 4 nur sehr bedingt die Natur eines Blankettstrafgesetzes
zukommt, während für sieherheitspolizeiliche Verbote — ım be-
wußten Gegensatz zu Ordnungsvorschriften — einzig erreicht ist,
daß die sich sonst findende Verbindung von Normfeststellung und
Strafverordnungsrecht zugunsten der gesetzlichen Strafandrohung
durchbrochen ist. Für diesen einen Fall ist der MBH. auf die
Normfeststellung beschränkt.
Dem damaligen Preußen ist ebenfalls die Verbindung von
Normfestsetzung und Strafsanktion typisch, die sich ja teilweise
bis heute behauptet hat. Nun ist auch hier die Tätigkeit des
MBH. ausgesprochen polizeilich i. S. von ALR. II 17 810. Da-
mit besaß er an sich die damals in Preußen über den Begriff
der SÖODENschen „konkurrierenden Polizei“ so gut wie schranken-
lose Möglichkeit zum Erlaß von Anordnungen mit Strafandrohung,
woneben des Ausschlusses des Rechtswegs (seit 1842) gegen-
über seinen Verfügungen zu gedenken ist. Aber weit mehr als
in Baden bestrebte man sich im damaligen Preußen ernsthaft,
dieser polizeilichen Allmacht Schranken anzulegen. Schon 1846
war die Polizeigerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte über-
gegangen. Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, das
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Febr. 1850,
das Tumultgesetz und das PolVerwGes. vom 11. März 1850 be-
tonen den genossenschaftlichen Gedanken auch im Polizeirecht,
und wollen folgerichtig der polizeilichen Allmacht Schranken zu-
gunsten des Einzelnen auferlegen. Besonders wichtig ist hier,
daß das PolVerwGes. das System der Delegation zum Erlaß von
polizeiliehen Vorschriften einführt, also an die Stelle der Amts-
gewalt als Träger der polizeilichen, mit Strafandrohungen ver-
sehenen Anordnungen das Gesetz stell. Das Strafgesetzbuch
vom 14. April 1851 mit seinen zahlreichen Blankettstrafbestimm-
118 Oben bei N. 54 ff.