Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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vom ALR. geschaffenen einheitlichen Polizeibegriffs zwischen 
seinen einzelnen Faktoren zu scheiden sei: die Aufgabe des MBH. 
ist ausgesprochen sicherheitspolizeilicher Natur, die Sicherheit des 
Staats, seine Verfassung und Rechtsordnung soll er schützen. 
Soweit Ruhe und Ordnung hier mitzuschützen sind, reichen das 
allgemeine Strafrecht, ev. das allgemeine polizeiliche Strafverord- 
nungsrecht aus; daneben spielt hier die Herstellung und Sicherung 
durch die Tat die Hauptrolle, hinsichtlich deren der MBH. ja so 
ziemlich unbeschränkt freie Hand hat. Für diese Zweige der 
polizeilichen Tätigkeit bedurfte es also keiner besonderen Straf- 
sanktion, es genügte, wenn man, wie in Baden, die ausgesprochen 
sicherheitspolizeilichen 16 Anordnungen!!” schützte. Aber gerade 
  
  
116 Die ausgesprochen polizeiliche Natur der in $ 9b erw. Anord- 
nungen betont auch COnRAD in Leipz. Zschr, 1915 Sp. 465, allerdings ohne 
den gerade nur sicherheits polizeilichen Charakter genügend heraus- 
zuarbeiten, — 1851 bestand nicht der leiseste Zweifel darüber, daß es sich 
in $ 9b ausschließlich um die Schaffung einer schärferen Strafe für ge- 
wisse, als besonders gefährlich erachtete „Polizeivergehen* handelte (oben 
bei N. 103), d. h. um die Zuwiderhandlung gegen gewisse polizeiliche 
Anordnungen. Man wollte zum Ausdruck bringen, daß mit Rücksicht auf 
die besonderen Verhältnisse des BZ. „eine höhere Strafe als sie nach den 
gewöhnlichen Strafgesetzen unterworfen sind“, Platz zu greifen habe (WAcH- 
LER, 1. K. 1850/51 1 190). Der Streit dreht sicht sich einzig darum, ob die er- 
höhte Strafe sich auf alle, oder nur auf die vom MBH. selbst erlassenen sicher- 
heitspolizeilichen Anordnungen beziehen soll, und ob das Strafmaß des$ 9b 
angemessen ist; in ersterer Hinsicht stehen sich gegenüber v. TEPPER a. a. O. 
189 und WACHLER a. a. O. 191; beide betonen, daß der Schutz des $ Ib 
sich auf „bloße Polizeiverordnungen“ bezieht, die der MBH. ev. erneuern 
müßte. Und Reg.Komm. FLEcK betont a. a. O. 191, daß das Strafminimum 
von 6 Wochen „keinen Zweifel darüber lasse, daß die hier unter Strafe 
gestellten Handlungen, wenn sie während des BZ. verübt werden, als Ver- 
gehen angesehen und bestraft werden sollen. Hebt man dieses Minimum 
auf, so wird diese Strafbestimmung abgeschwächt und könnte der Zweck 
des Gesetzes oft ganz vereitelt werden“. Immer wieder ist es nur die er- 
höhte Strafe, die den $ 9b auszeichnet, während sachlich nur polizeiliche 
Anordnungen in Frage stehen. 
117 Diesen Standpunkt habe ich gegenüber der Rechtsprechung des 
RG. bereits JW. 1916 S. 336 u. 337 in Anmerkungen zu den dort mitge- 
teilten Entscheidungen Nr. 6 u. 7 vertreten; in Ergänzung meines dortigen
	        
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