Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 36 (36)

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während positive Anordnungen nach Maßgabe der sonstigen Ver- 
ordnungsmöglichkeiten unter Strafe zu stellen "sind — was sich 
ja wieder mit dem badischen Vorbild deckt, insofern in diesen 
Fällen hier wie dort, gleichermaßen wie für bloße Ordnungsvor- 
schriften, Normfestsetzung und Strafsanktion in der ad hoc er- 
lassenen Anordnung enthalten sind. Man übernahm also bewußt 
und gewollt den in seinem Zusammenhang in sich geschlossenen 
und wohlbegründeten badischen Wortlaut, aber man fügte ihn 
gleichzeitig in das preußische Rechtssystem ein. Damit gelangt 
man zu einer Unterscheidung hinsichtlich des strafrechtlichen 
Schutzes der militärischen Verwaltungsanordnungen: hinsichtlich 
der typisch sicherheitspolizeilichen Verbote schafft man eine (sub- 
sidiäre) unmittelbar gesetzliche Strafe, behält also nur die in $ 4 
ausgesprochene Normfeststellung vor, während es für die positiv- 
sicherheitspolizeilichen, Wohlfahrts- und ordnungspolizeilichen An- 
ordnungen bei der sonst geltenden Delegation zur Normfeststellung 
und intern verwaltungsmäßiger Strafsanktion bewendet!?. 
  
  
des Winters zu behalten und zu beköstigen‘“ (!)? Heißt das etwa, es 
werde ihnen verboten, die Leute verhungern zu lassen? Das Reichsgericht 
hat sich JW. 1916 S. 967 der Ansicht von LoBE angeschlossen. — Zu be- 
achten ist auch, daß der zit. Entw. für Elsaß-Lothringen von 1892 ausdrück- 
lich „Anordnungen“ an Stelle der Verbote des BZG. in den strafrechtlichen 
Schutz einbezieht (vgl. auch das zu N. 117 über diesen Entwurf Ge- 
sagte). Angesichts des elsaß-lothringischen (französischen) Rechtssystems 
wäre damit für diesen einen Fall einfach die Ungehorsamstrafe des Art. 471C. 
pen. außerordentlich verschärft worden. Etwas anderes war es, wenn der 
bayer. Entwurf von 1850/51 (unten V) sämtliche präventivpolizeilichen 
Vorschriften unter den besonderen strafrechtlichen Schutz des BZG. stellen 
wollte, und wieder etwas anderes, wenn das heutige bayer. KrZG. die Zu- 
widerhandlung gegen die sicherheitspolizeilichen Anordnungen des MBH. 
straft (unten V). 
119 Von dieser letzteren Möglichkeit kann der MBH. nicht etwa auch 
für sicherheitspolizeiliche Verbote Gebrauch machen, etwa wenn ihm die 
Strafandrohung des $ 9b zu hart dünkt. Sicherheitspolizeiliche Verbote des 
MBH. werden nur aus $ 9b geschützt, auch wenn die konkurrierende Norm 
keine oder eine mildere Strafe androht; $ 9b ist notwendig lex specialis. 
Damit wird aber die Verwaltungsanordnung nicht zu einem Bestandteil des
	        
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